Krankenversicherung: BaFin erklärt Tarifwechsel in der PKV
Private Krankenversicherung: Privatpatienten haben das Recht, in einen günstigeren Tarif der eigenen Versicherung mit ähnlichem Leistungsumfang zu wechseln, falls ein solcher existiert. Und tatsächlich kann man dabei -abhängig vom Anbieter- Prämien sparen. Die Finanzaufsicht BaFin erklärt in einem aktuellen Artikel, worauf es beim Wechsel zu achten gilt – und widerspricht der Aussage, die Versicherer würden ihren Kunden bewusst Steine in den Weg legen.
Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes haben Privatpatienten das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht. Ältere Kunden profitieren mitunter von solch einem Wechsel, denn tatsächlich haben manche Versicherer günstigere Tarife in ihrem Portfolio, mit denen sie um junge und gesunde Gutverdiener werben. Hier sind also Prämienersparnisse möglich.
Anzeige
BaFin bemängelt nur vereinzelt Unregelmäßigkeiten bei Tarifwechsel
Dem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung widmet sich aktuell die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Journal 07/2015. Und das nicht ohne Grund, ist es doch Aufgabe der Behörde zu überwachen, dass die Versicherer ihren Kunden keine Steine in den Weg legen. Die Überwachung der Umstufungspraxis bedeute „kollektiven Verbraucherschutz“.
Die Aufsicht achte „sorgfältig darauf, dass Versicherungsnehmer und versicherte Personen in ihrem Recht auf Tarifwechsel nicht systematisch beeinträchtigt werden, etwa indem Versicherer den beantragten Tarifwechsel ablehnen oder verzögern“, erklärt BaFin-Referent Hamed Kalakani in dem Artikel. Er ist bei der Finanzaufsicht für Anfragen und Beschwerden im Bereich Versicherungen zuständig.
Was die BaFin zu berichten hat, stimmt optimistisch. Die Auswertung von Kundenbeschwerden und Prüfungen habe nur gelegentliche Unregelmäßigkeiten beim Tarifwechsel ergeben. Nachdem die Aufsicht die Versicherungen auf Regelstöße hingewiesen hat, hätten die Anbieter ihre Wechselpraxis korrigiert.
Beispiele für Vergehen: Manche Gesellschaften hätten den Wunsch von Versicherungsnehmern abgelehnt, in geschlossene Tarife zu wechseln, oder die gesetzlichen Hinweispflichten auf Wechselmöglichkeiten in günstigere Alternativ- oder in den Standard- bzw. Basistarif nicht oder unzureichend erfüllt. Vereinzelt hatten Versicherer die Tarifumstellung auch verzögert. Aber: Nur in einem einzigen Fall, der inzwischen 7 Jahre zurückliegt, musste die BaFin ein förmliches Verwaltungsverfahren gegen den Versicherer einleiten. Dieser hatte bei Tarifwechsel Krankheitsrisiken mit Aufpreis „bestraft“.
Rechtsfolgen des Tarifwechsels
In dem Aufsatz beschreibt BaFin-Referent Kalakani, welche Konsequenzen ein Tarifwechsel für den Versicherungsnehmer hat. Dieser sei nicht mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages verbunden. Vielmehr werde der bestehende Vertrag lediglich geändert.
Nach dem Wechsel sind dem Versicherungsnehmer die Rechte, die er aus seinem vorherigen Vertrag erworben hat, und die Altersrückstellungen anzurechnen. Dabei umfasst die Anrechnung der Rechte sowohl die positiven wie negativen Rechtspositionen. Zu den positiven Rechten zählen zum Beispiel Wartezeiten bzw. deren Verzicht darauf, laufzeitabhängige Leistungsstufen (Zahnstaffel) und leistungsfreie Versicherungszeiten für die Beitragsrückerstattung. Negative Rechtspositionen sind z.B. im Herkunftstarif vereinbarte Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge. Enthält der Zieltarif keine Mehrleistungen, gilt die Risikoeinstufung aus dem Herkunftstarif auch für den Zieltarif.
Wechsel kann auch Nachteile mit sich bringen
Eine zusätzliche Gesundheitsprüfung und einen Risikozuschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender als im bisherigen sind. In diesem Fall sollten die Wechselwilligen das „neue“ Angebot genau prüfen. Ein solcher Risikoaufschlag kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer im Zieltarif eine höhere Prämie zahlen muss als im Ausgangstarif. Damit wäre das Ziel des Tarifwechsels, nämlich die Reduzierung des Beitrages, verfehlt. Aber: Der Versicherungsnehmer darf den Risikozuschlag oder die Wartezeit durch einen Verzicht auf die Mehrleistungen im Zieltarif abwenden (Leistungsausschluss)!
Explizit warnt die BaFin vor möglichen negativen Folgen des Tarifwechsels. „Der Zieltarif kann nicht nur Mehr-, sondern auch Minderleistungen enthalten“, heißt es in dem Artikel. „Daher muss sich der Tarifwechsler stets darüber bewusst sein, dass eine Umstufung mit reduziertem Beitrag in der Regel mit einer partiellen Verschlechterung des Versicherungsschutzes einher geht.“
Anzeige
Welche Voraussetzungen müssen für einen Wechsel gegeben sein?
Welche Bedingungen müssen für einen Tarifwechsel nach §204 VVG erfüllt sein?
- Ein Anspruch besteht allein bei unbefristeten KV-Verträgen, da nur sie der Gefahr der „Tarifvergreisung“ und der damit verbundenen Steigerung der Prämien ausgesetzt sind. Hintergrund ist die Tatsache, dass ältere Versicherungsnehmer im Schnitt höhere Gesundheitskosten haben und in Tarifen mit vielen Senioren die Prämien schneller steigen können.
- Darüber hinaus „müssen Ausgangs- und Zieltarif nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sein“, erklärt Kalakani. Gemeint ist hiermit, dass die Policen die Bildung von Altersrückstellungen vorsehen. Diese werden beim Tarifwechsel angerechnet.
- Ausgangs- und Zieltarif müssen einen „gleichartigen Versicherungsschutz“ bieten. Gemeint ist hierbei nicht, dass der Schutz identisch ist, sondern „die gleichen Leistungsbereiche“ abdecke. Gleichartig sind Ursprungs- und Zieltarif nur dann, wenn sie eine Kostenerstattung für dieselbe Leistung vorsehen, zum Beispiel Heilbehandlung. Eine Aufzählung findet sich in § 12 der Kalkulationsverordnung. Innerhalb des jeweiligen Leistungsbereich sind Mehr- und Minderleistungen aber möglich, zum Beispiel der Wechsel von einem stationären Einbettzimmer- zu einem Mehrbettzimmertarif.
- Schließlich muss der Tarifwechsler im Zieltarif auch versicherbar sein. Ein Selbständiger kann zum Beispiel nicht Anspruch auf einen Beamtentarif erheben.