Medizinische Versorgung in Pflege- und Altenheimen soll von Umsatzsteuer befreit werden
Pflegebedürftigkeit: Fortan wird die medizinische Versorgung für Einwohner von Alten- und Pflegeheimen komplett umsatzsteuerfrei sein. Zudem soll die Versorgung dort besser werden als bisher. Die Neuregelung tritt in Kraft, sobald das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht.
Eine Initiative aus Nordrhein-Westfalen hat die entsprechende Klarstellung des Umsatzsteuergesetzes angestoßen und damit zu einer besseren ärztliche Versorgung in Pflege- und Altenheimen beitragen. Bisher gab es das Problem der Umsatzsteuer für alle kassenärztlichen Leistungen, die den Rahmen der eigentlichen Heilbehandlung sprengten. Dazu zählen Visiten, Rufbereitschaft oder die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans. Doch künftig sollen alle ärtzlichen, über die eigentliche Heilbehandlung hinausreichenden Leistungen, so sie im Rahmen eines Strukturvertrages stattfinden, von der Umsatzsteuer befreit sein, wie auf haufe.de zu lesen war.
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Die Initiative aus Nordrhein-Westfalen stieß an, dass abweichend vom bisherigen Prozedere, welches allein die tatsächlich erbrachte Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreite, nun auch alle Leistungen, welche nicht als konkrete Heilbehandlung angesehen werden können, von der Steuer befreit werden. Bisher wurden diese Leistungen separat mit dem jeweiligen Pflegeheim abgerechnet, und zwar umsatzsteuerpflichtig. Nordrhein-Westfalens Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) fand dies offenbar zu irritierend und undurchsichtig, weshalb er auf eine Änderung drängte.
Pflege: Steuergesetz fair und transparent
„Mein Ziel ist es, Steuergesetze so fair und transparent wie möglich zu machen“, sagte Walter-Borjans darum. „Niemand kann einem Pflegebedürftigen vermitteln, warum nur die unmittelbare Behandlung durch den Arzt von der Umsatzsteuer befreit ist und warum Leistungen, die mittelbar der Heilbehandlung dienen, umsatzsteuerpflichtig sind. Jetzt haben wir eine gute und einfache Lösung.“ Die neue Regelung sei entsprechend einfach und durchdacht und bedeute in der Praxis für die Ärzte, dass sie ihre Abrechnung von nun an jeweils nur noch an einer Stelle einreichen müssen. Ferner müssen Ärzte auch nicht länger Unterschiede zwischen Heilbehandlungen und anderen Leistungen machen.
Steuer- und Zeitvorteile: Pflegebedürftige und medizinisches PersonalGrund zur Freude
Gesundheitsministerin Steffens dazu: „Die neue Vorgehensweise kommt Pflegebedürftigen und Ärztinnen und Ärzten gleichermaßen zu gute. Ärztinnen und Ärzte brauchen künftig nicht mehr zwischen Heilbehandlungen und anderen Leistungen zu unterscheiden. Die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten, sich für ihre Patientinnen und Patienten auch in Pflegeheimen zu engagieren, darf nicht durch Steuernachteile behindert werden.“
Im Rahmen der Neuregelung soll die Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen Strukturverträge abschließen und in diesen vertraglich festschreiben, dass sich Ärzte innerhalb einer Region zu einem haus- und fachärztlichen Verbund zusammentun. Das Ergebnis soll ein Praxisnetz sein.
Strukturvertrag und Praxisnetz: umsatzsteuerfreie Strukturen
Nun soll jede Leistung, die auf der Basis des Strukturvertrags von den Ärzten des Praxisnetzes durchgeführt wurde, durch die Kassenärztliche Vereinigung vergütet werden. Diese Leistungen können steuerfrei sein, weil das Praxisnetz außerdem eng mit der Sozialfürsorge verbundene Koordinierungsleistungen erbringt, die das Gesundheitssystem gesetzlich vorsieht, weshalb im Ergebnis auch die ausgezahlte Vergütung der involvierten Ärzte ohne Umsatzsteuer transferiert werden kann.
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In dem Moment, in dem das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht, wird die Neuregelung verbindlich in Kraft treten.