Erwerbsminderungsrente - Darauf sollten Verbraucher achten (Teil 1 von 3)
Gesetzliche Erwerbsminderungsrente (Teil 1): Bundesbürgern drohen im Schadenfall existenzgefährdende finanzielle Einschnitte, wenn Begriffe falsch ausgelegt oder verwechselt werden. Verbraucher, Medien und teilweise auch Verbraucherschützer kennen die Unterschiede leider oft nicht.
Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit und Invalidität sind drei völlig verschiedene Gefahren, die allerdings eines gemeinsam haben: Die Absicherung aller dieser Gefahren ist als sehr wichtig einzustufen, denn sie zählen zum Bereich der Arbeitskraftabsicherung. Unverdrossen behaupten jedoch einige Verbraucherschützer, dass eine Unfallversicherung weniger wichtig sei. Eine Aussage, die im Ernstfall fatale Folgen haben kann. In 3 Beiträgen sollen die Unterschiede aber auch die Zusammenhänge erläutert werden:
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- Gesetzliche Erwerbsminderungsrente (Teil 1)
- Private Berufsunfähigkeitsversicherung (Teil 2)
- Private Unfallversicherung (Teil 3)
Gesetzliche Erwerbsminderungsrente (Teil 1 von 3)
Der Begriff der Erwerbsminderung hat in die gesetzlichen Rentenversicherung Eingang gefunden, da die gesetzliche Rentenversicherung eine tätigkeitsbezogene Absicherung nicht mehr kennt. Der Begriff der Berufsunfähigkeit wurde im gesetzlichen Sozialversicherungssystem also ersatzlos gestrichen. Wenn Sie wegen einer schweren oder chronischen Krankheit, aber auch beispielsweise in Folge eines Unfalls gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten können, zahlt Ihnen die gesetzliche Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Um als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und man muss mindestens fünf Jahre versichert sein (sogenannte Wartezeit). Junge Arbeitnehmer mit einer Versicherungsdauer von unter 5 Jahren haben demnach keinen Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente wegen Krankheit.
Kein tätigkeitsbezogener Schutz
Für gesetzlich Versicherte, die ab 1961 geboren sind, gibt es keinen Berufsschutz mehr. Die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbsminderungsrente bezieht sich ab diesem Geburtsjahr ausschließlich auf die Feststellung, ob der gesetzlich Versicherte unter 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderungsrente), 3 bis 6 Stunden täglich (halbe Erwerbsminderungsrente) oder mehr als 6 Stunden täglich (keine Erwerbsminderungsrente) arbeiten kann.
Klartext zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente
Die gesetzliche Erwerbsminderungsabsicherung ist keine(!) auf die jeweilige Tätigkeit / den ausgeübten Beruf bezogene Absicherung. Entscheidend ist allein, ob Sie in der Lage sind überhaupt noch irgendeine(!) beliebige(!), berufliche Tätigkeit auszuüben. Es ist also durchaus denkbar, dass ein teilweise erwerbsunfähig gewordener Professor z.B. zukünftig als Pförtner arbeiten muss. Dies ist im Rahmen der gesetzlichen Absicherung ebenso hinzunehmen wie die geltenden Hinzuverdienstgrenzen .
Die angebliche Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten
Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung BUND (DRV) soll die durchschnittliche Rentenhöhe bei halber Erwerbsminderungsrente (Eintritt zum 45. Lebensjahr) in den neuen Bundesländern bei ca. 600 Euro liegen. Allerdings liegt dieser Berechnung ein jährlicher Durchschnittsverdienst von ca. 35.000 Euro (brutto) zu Grunde, der gerade in den neuen Bundesländern meist nicht erreicht werden dürfte. Dies ergibt sich auch aus den neuesten Zahlen der DRV selbst.
Die tatsächliche, durchschnittliche Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten
Laut dieser DRV-Zahlen gab es im Jahr 2014 rund 1.760.000 Empfänger einer Erwerbsminderungsrente. Dabei betrug die durchschnittliche Höhe der gezahlten Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsminderung monatlich rund 739 Euro, die bei halber Erwerbsminderungsrente rund 468 Euro monatlich. Die tatsächlich gezahlten Durchschnittsrenten sind folglich erheblich niedriger als die in Aussicht gestellten. Wohlgemerkt stammen beide Zahlenwerke von der DRV selbst.
Der soziale Abstieg in die Grundsicherung
Fakt ist daher, dass im Falle einer Erwerbsminderung ohne zusätzliche private Absicherung vielen Bundesbürgern der soziale Abstieg droht – inklusive dem tiefen Fall in die Grundsicherung. Denn als Faustregel auch bei voller Erwerbsminderungsrente gilt (ZItat): "Wenn Ihr gesamtes monatliches Einkommen durchschnittlich unter 773 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. Die Grundsicherung wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie bereits eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen. Ob Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers."
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Private Vorsorge ist unbedingt erforderlich
- Gerade junge Menschen, die in der DRV noch keine Mindest-Versicherungsdauer von 5 Jahren zurückgelegt haben, müssen unbedingt privat vorsorgen, denn sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente wegen Krankheit.
- Auch alle Anderen müssen privat vorsorgen, da die gesetzliche Absicherung im Falle der vollen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit völlig unzureichend ist und auch nicht auf die ausgeübte Tätigkeit abgestellt ist..
- Von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Bürger müssen prinzipiell selbst Vorsorge für Fälle der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit oder Invalidität treffen.
Die unbedingt erforderliche zusätzliche private Absicherung erfolgt über eine private Berufsunfähigkeitsunfähigkeitsversicherung (Teil 2) und eine private Unfallversicherung (Teil 3).