Geschäftsführer einer GmbH unterliegen in Deutschland den Regeln für Angestellte und sind deshalb sozialversicherungspflichtig. Es gibt jedoch eine Ausnahme, und die gilt dann, wenn der Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter ist. Dann kann die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht beantragt werden. Wird positiv entschieden, dann ist dem Gesellschafter freigestellt, ob er in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt oder nicht, er kann es freiwillig tun.

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Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bisher wurde die Entscheidungspraxis sehr locker betrieben, und Gesellschafter Geschäftsführer die nur einen geringen Anteil der GmbH besassen, konnten sich darauf berufen, mit ihrer Fach- und Branchenkenntnis eine Entscheidungsmacht über das Unternehmen zu besitzen. Es reichte sogar aus, wenn der Geschäftsführer mit anderen Gesellschaftern familiär verbunden war. Diese Möglichkeiten wurden durch Urteile des Bundessozialgerichts gekippt.

So hat das Bundessozialgericht in zwei Urteilen vom 29. August 2012 (Az. B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) die Bedeutung der abstrakten Rechtsmacht für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nochmals hervorgehoben. Die Nichtausübung eines Rechts sei entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen sei. Entscheidend für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist nur noch, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestattet ist, die ihm ermöglicht, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit (auch im Konfliktfall) abzuwenden.

Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes 2014