1.) Demenzkranke werden Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen gleichgestellt

Mit der zweiten Pflegereform haben Demenzkranke Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Wer zwar körperlich fit war, dagegen aber unter Demenz litt, fiel bisher durch das Raster. Geprüft wird mittels eines neuen Begutachtungsverfahrens.

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2.) Neue Pflegegrade ersetzen bisherige Pflegestufen

Statt der bisherigen Pflegestufen gibt es jetzt Pflegegrade. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft, Pflegegrad 4 gilt für schwerste Beeinträchtigungen und bei Grad 5 kommen "besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung" hinzu. Bei der Einstufung in den Pflegegrad wird auch darauf geachtet, in welchem Umfang der Pflegebedürftige noch in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Weitere Kriterien sind die kognitiven Fähigkeiten, die Mobilität und eventuelle psychische Problemlagen.

Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit des Patienten in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

3.) Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige

Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite berichtet. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert. In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet.

In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim (siehe Grafik).

Hauptleistungsbeiträge für die einzelnen Pflegegrade in Euro, Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

4.) Erhöhung des Beitragssatzes noch einmal für 2017 geplant

Mit den Reformen geht auch eine Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung einher. Stufe eins am Jahresanfang brachte eine Erhöhung von 2,05 auf jetzt 2,35 Prozent. 2017 wird es eine weitere Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte geben. Die Umstellung in das neue Pflegesystem bringt Mehrausgaben in Höhe von 3,7 Milliarden Euro allein für 2017 und knapp 2,5 Milliarden in den Folgejahren mit sich. Die Überleitung bereits bestehender Pflegeverträge kostet – über mehrere Jahre verteilt – gut vier Milliarden Euro.

5.) Für bereits bestehende Pflegeverträge ändert sich nichts

Für bereits bestehende Pflegeverträge wird es keine Schlechterstellung geben. Für Pflegebedürftige, die sich in der Hoffnung auf eine neue Einstufung neu begutachten lassen, gilt dies ebenfalls. Solle die Untersuchung ergeben, dass sie eigentlich herabgestuft werden müssten, wird dies jedoch nicht umgesetzt. Damit bleibt die vorherige Einstufung erhalten. Durch eine eventuelle Einstufung in einen höheren Grad wird es für die Pflegebedürftigen jedoch nicht zu einer Erhöhung des Eigenanteils kommen. Entstehen dem Anbieter durch andere Einflussfaktoren – beispielsweise Gehaltserhöhungen – Mehrkosten, kann dies allerdings möglich sein.

6.) Angehörige sollen bessergestellt werden

Für pflegende Angehörige wird es verschiedene Verbesserungen geben. Um den Versicherungsschutz im Falle einer Arbeitslosigkeit nach einer Pflegetätigkeit zu stärken, soll es für diese Personen eine umfassende Absicherung in der Arbeitslosenversicherung geben.

Wer einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt, erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr Menschen unterstützt. Denn auch Angehörige, die einen ausschließlich demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen werden über die Rentenversicherung abgesichert.

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Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung künftig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

mit Material des Bundesministeriums für Gesundheit