Bundesgerichtshof hat zum Bezugsrecht in der Lebensversicherung entschieden

Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. So urteilte in mündlicher Verhandlung vom 22.07.2015 der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Vorsitz von Richterin Mayen.

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Derzeitige Ehepartnerin verlangte die Versicherungssumme

Die derzeitige Ehepartnerin des Verstorbenen (Klägerin) verlangte die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus einer von ihrem verstorbenen Ehepartner bei der Beklagten (Versicherung) gehaltenen Lebensversicherung. Nach dem Weg durch die Instanzen ging der Fall letzlich für die Klägerin (derzeitige Ehepartnerin des Verstorbenen) vor dem BGH verloren.

Bezugsrechtsregelung gilt auch für betriebliche Altersvorsorge

Der Arbeitgeber des Verstorbenen schloss 1987 eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) auf das Leben des Verstorbenen als versicherter Person ab. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber. Der Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB 1986) zugrunde.

Regelung der Bezugsberechtigung ist eindeutig

Die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung bestimmen in § 13 unter der Überschrift "Wer erhält die Versicherungsleistung?" unter anderem Folgendes:

  • "(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). (...) (...)
  • (4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben."

Der Arbeitgeber bestimmte auf der von ihm für den Ehemann über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgestellten Urkunde, dass bezugsberechtigt für die Leistungen aus der Versicherung der Ehemann sei, "mit der Maßgabe, dass im Todesfall Ihr Anspruch in nachstehender Rangfolge übergeht:

  • a) auf Ihren verwitweten Ehegatten,
  • b) auf Ihre ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen,
  • c) auf Ihre Erben."

Bezugsberechtigung gilt nach Beendigung des Arbeitsvertrages fort

Das Arbeitsverhältnis des Verstorbenen zu seinem Arbeitgeber endete zum 30. Juni 1997; der Arbeitgeber übertrug deshalb mit Wirkung zum 1. Juli 1997 die Lebensversicherung auf den Ehemann der Klägerin als neuen Versicherungsnehmer. Der nun Verstorbene führte sie als beitragsfreie Versicherung weiter.

Versicherer hatte richtig reagiert

Die beklagte Versicherung übersandte dem Ehemann bei dieser Gelegenheit einen Vordruck zu einer Begünstigungserklärung und forderte ihn auf, diese zu vervollständigen, zu datieren und unterschrieben zurückzusenden, "damit es im Leistungsfall nicht zu Unklarheiten kommt". Am 9. Juli 1997 kreuzte der Ehemann der Klägerin auf folgendem Vordruck "Für die Versicherung (...) gilt folgendes Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der Versicherungsnehmer, nach dem Tode der versicherten Person ( ) der verwitwete Ehegatte ( ) die ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen ( ) die nachfolgend genannte Person ..." die Variante "der verwitwete Ehegatte" an und sandte die Erklärung anschließend unterschrieben an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 22. August 1997 bestätigte die Beklagte diese Bezugsrechtsbestimmung.

Bezugsrechtsbestimmung in der Lebensversicherung - Datum ist entscheident

Am 16. April 2002 wurde die 1987 mit der Streithelferin der Beklagten geschlossene erste Ehe des Ehemannes der Klägerin geschieden. Am 30. Oktober 2002 heiratete er die Klägerin, mit der er bis zu seinem Tod verheiratet blieb.

Am 20. Januar 2003 teilte ein Versicherungsvertreter der Beklagten mit, dass der Ehemann wissen möchte, wer die bezugsberechtigte Person ist. Die Beklagte antwortete dem Ehemann mit Schreiben vom 13. März 2003, dass er mit Erklärung vom 9. Juli 1997 "folgende Begünstigungen ausgesprochen" habe: "Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall."

Spätestens jetzt hätte dem Mann auffallen müssen, dass er eine neue Bezugsrechtserklärung zwar mit ggf. mit gleichem Wortlaut, aber mit neuem Datum hätte beim Versicherer einreichen müssen, damit seine aktuelle Ehepartnerin fortan Bezugsberechtigte im Todesfall ist. Dies wurde jedoch versäumt.

Der Ehemann verstarb am 18. April 2012. Die Versicherung lehnte es ab, die Versicherungssumme in Höhe von rund 35.000 Euro an die Klägerin (die aktuelle Ehefrau des Verstorbenen) auszuzahlen und zahlte stattdessen an die erste Ehefrau. Der BGH hat nun mit oben stehender Begründung entschieden, dass dies die richtige Verhaltensweise der beklagten Versicherung war, die aktuelle Ehefrau folglich wegen Versäumnissen des Verstorbenen in Sachen Bezugsrechtserklärung zur betrieblichen Altersvorsorge leer ausgeht.

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Bezugsrechtsbestimmung im Klartext

Wer sich von seinem Lebenspartner trennt, der sollte stets die Bezugsrechte seiner Lebensversicherungen (auch zur betrieblichen Altersvorsorge) auf akteullen Stand bringen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen wird. Entscheidend ist, dass die Bezugsrechtsbestimmung ein Datum trägt, dass der tatsächlich aktuellen Lebenssituation und dem damit tatsächlich Gewolltem entspricht. Bei Fragen sollten sich Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen an den jeweilig zuständigen Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler bzw. Versicherungsberater wenden.