Anlageberater verharmloste das Risiko mit seiner mündlichen Aussage

Im betreffenden Fall übergab der Berater dem Kunden das Emissionsprospekt, welches unter anderem den Warnhinweis bezüglich des Totalverlustes enthielt. Dazu sagte der Berater jedoch, dass ein solcher Verlust sehr unwahrscheinlich sei. Außerdem werde ein etwaiger Verlust durch die steuerlichen Vorteile ausgeglichen. Der Totalverlust trat ein und der Anleger klagte – mit Erfolg.

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Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt entschied, dass der Anlageberater mit seiner relativierenden Aussage das Risiko eines Totalverlusts verharmlost hatte. Durch den mündlichen Hinweis habe der Beklagt die schriftlichen Warnhinweise und die Risikobeschreibung im Emissionsprospekt erheblich entwertet und damit etwaige Bedenken des Anlegers zerstreut. Der Bundesgerichtshof gab in seinem Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen: III ZR 90/14) der Vorinstanz Recht. Auf das Urteil macht aktuell das Fachportal dasinvestment.com aufmerksam.

BGH-Urteil kann anderen Betroffenen helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen

Mit dem BGH-Urteil können Anleger jetzt ihre Ansprüche in ähnlichen Fällen durchsetzen. Das Urteil zeige, dass schriftliche Risikohinweise für eine richtige und vollständige Risikoaufklärung nicht ausreichen. Rechtsanwältin Nicole Mutschke von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft erklärt gegenüber dasinvestment.com: „Macht ein Anlageberater mündlich hiervon abweichende und verharmlosende Angaben, können die Prospektangaben in den Hintergrund treten. Insofern gilt dann der „Vorrang des gesprochenen Wortes“, an dem sich der Berater festhalten lassen muss.“