Der Kläger war elf Jahre lang als Handelsvertreter und Agenturleiter für einen Versicherer tätig, zum 31. März 2014 endete das Arbeitsverhältnis. Die Provisionsaufstellung im Januar 2014 betrug rund 19.000 Euro, die der Versicherer nur zum Teil gezahlt hat. Der Vertreter habe die Bestandspflegeprovision noch nicht vollständig verdient, so das Argument des Versicherers. Nach seinem Ausscheiden könne er diese auch nicht mehr vollständig verdienen.

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Provision wird mit Prämienzahlung fällig

Der Handelsvertreter bestand auf der Zahlung der vollen Provision und klagte. Er fordere lediglich die Provisionen, die er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verdient habe. Der Provisionsanspruch falle bei der Prämienzahlung des Kunden vollständig an.

Das LG Köln schloss sich der Argumentation des Handelsvertreters an. Mit Zahlung der Prämie durch den Kunden sei für den Versicherer der wirtschaftliche Erfolg eingetreten. Wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Provisionsanspruch nicht gekürzt werden. Eine vertragliche Regelung wie eine Provisionsrückforderungsklausel war für diesen Fall nicht getroffen worden. Daher gelten die Regeln des Vertrags zur Entstehung des Anspruchs. Der Vertreter erbringe seine Leistung dadurch, dass die Kunden die Prämien zahlten und laufende Verträge nicht kündigten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Justiz NRW