Lebensversicherung - Kein Pfändungsschutz nach Einreichen eines Insolvenzverfahrens
Lebensversicherung: Der Pfändungsschutz nach § 851 C ZPO besteht erst dann, wenn sämtliche Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Pfändung bereits vorliegen. Eine Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung nach oder während eines Insolvenzverfahrens besitze somit keine Wirksamkeit.
In einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2015 erging nach drei Klagen nun das endgültige Urteil: Eine Versicherung kann zwar nach einem Pfändungsschutz im Sinne § 167 VVG in eine Versicherung umgewandelt werden, die den Anforderungen nach § 851 C ZPO entspricht, also nicht mehr gepfändet werden kann. Dieser Vorgang muss aber bei Einreichung des Insolvenzverfahrens bereits abgeschlossen sein.
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Versicherungsnehmerin klagt gegen Versicherung
Nachdem die Versicherungsnehmerin ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnen musste, veranlasste sie per Fax am 5. März 2012, den bestehenden Versicherungsvertrag in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umzuwandeln. Mit einem Beschluss vom 6. März 2012 wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet, sogleich über das Vermögen der Klägerin nur noch mit Zustimmung des Verwalters verfügen zu können. Dieser Beschluss ging der Beklagten am 8. März 2012 zu.
Nachdem am 2. Mai 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kündigte der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag und musste mit dem Rückkaufswert der Versicherung ausgezahlt werden. Daraufhin klagte die Frau gegen die Versicherung, die begründete, die Zeit für die Umwandlung in eine pfändungsgeschütze Versicherung wäre zu knapp gewesen. Der Kündigung des Insolvenzverwalters konnte somit nicht mehr widersprochen werden. Die Frau berief sich darauf, bereits mit ihrer Erklärung vom 5. März 2012 den Versicherungsschutz erlangt zu haben, klagte in drei Instanzen und verlor.
Versicherungsvertrag war bereits Bestandteil des Insolvenzverfahrens
Der Bundesgerichtshof führte für die Ablehnung der Klage vor allem an, dass der Versicherungsvertrag bereits „in die Insolvenzmasse gefallen sei.“ Die Voraussetzungen eines Pfändungsschutzes nach § 851 C ZPO hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Begründung: die Umwandlung nach § 167 VVG war noch nicht abgeschlossen und somit kündbar. Der bloße Antrag einer Umwandlung sei noch nicht ausreichend, um den Schutz zu erfüllen.
Klares Urteil
Dass Ergebnis sei nicht weiter überraschend: Wenn jemand einen Versicherungsvertrag abschließt und diesen erspart, baut sich immerhin ein Guthaben auf. In finanziellen Schwierigkeiten muss dann zugunsten der Gläubiger entschieden werden. Eine solche Versicherung gehört in diesem Fall zu den Vermögensgegenständen des Schuldners und muss mit "verwertet" werden. Außerdem ist die Umwandlung einer laufenden Versicherungspolice erst mit Ende der laufenden Versicherungsperiode abgeschlossen.
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