Neue Pflegestufen in der Pflegeversicherung
Die Reform der Pflegeversicherung ist im vollem Gange. Die größte Veränderung ist wohl, dass es bald fünf Pflegegrade geben wird statt der drei Pflegestufen. Doch welche Auswirkungen hat diese Reform auf bereits bestehende private Pflegezusatzversicherungen? Ändert sich bei den Tarifen die Leistung gleich mit?
Die Frage der Anpassung von Versicherungsleistungen für den Fall der Veränderung von Pflegestufen ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pflegezusatzversicherungen unter dem Punkt „Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen“ hinterlegt. Das erläutert Susanne Arndt, Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern, gegenüber dem Oberbayrischen Volksblatt.
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Anpassung der Versicherungsbedingung ist möglich
„Die privaten Pflegezusatzversicherungen beinhalten in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bedingung zum Punkt "Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen‘“, erklärt Susanne Arndt und fügt hinzu: „Dort ist festgelegt, dass beispielsweise bei Inkrafttreten von Gesetzen, die die Versicherungsleistungen wegen veränderter Pflegebedürftigkeitsbegriffe verändern, eine Anpassung der Versicherungsbedingungen vorgenommen werden kann.“ Dennoch muss damit, so Arndt, nicht immer eine Verschlechterung einhergehen.
Versicherte müssen immer ihre Ohren spitzen: Denn auch die private Pflegezusatzversicherung ist kein Vertrag, den man abschließt und dann erst bei Bedarf wieder anrührt. Gesundheitliche und aktuelle politische Entwicklungen nehmen massiv Einfluss auf die Gestaltung des Vertrags, weshalb versicherten Leistungen stets diesen Veränderungen angepasst werden sollten. „Ihre private Versicherung sollte optimaler Weise auch darauf ausgelegt sein, dass der Versicherungsfall eintritt, also Leistungen gezahlt werden, sobald die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem Gesetz erfolgt“, so Susanne Arndt.
Wie sieht das konkret aus?
In erster Linie gibt es unterschiedliche Formen von Pflegeleistungen und diese sind an die Frage "Unterbringung und Form der Pflege" gebunden. Wenn nun die Pflegestufen vom Gesetzgeber in Pflegegrade umgewandelt werden, in diesen Fall Grad IV und V, kann dies für einige Pflegebedürftige der Pflegestufe I bedeuten, dass sie entsprechend in eine andere Pflegestufe eingeteilt werden. Allerdings muss das nicht zwangsläufig mehr Geld bedeuten. Voraussichtlich wird es eher für diejenigen, die weiterhin in Pflegestufe I eingestuft wären, eine Minderung der ausgezahlten Leistungen bedeuten. Susanne Arndt empfiehlt: „Eine Umstellung von den Pflegestufen auf die Pflegegrade ist daher zwingend.“ Um ein solches Loch nicht erst entstehen zu lassen, lohnt sich die ergänzende Pflegevorsorge.
Laut der Aussage von Susanne Arndt, haben aber auch Versicherer einen Anspruch darauf, ihre Leistungen anhand der Entwicklung des Marktes anzupassen. Es ist deshalb wichtig, mögliche Inflation und politische Entwicklungen zu Berücksichtigen um die versicherte Leistung von Beginn an realistisch zu kalkulieren und aktuellen Einflüssen anzupassen.
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Bestandsschutz für Leute, die bereits Pflegestufe haben
Pflegebedürftige, die bereits eine Pflegestufe zugesprochen bekamen, müssen hingegen nicht mit einer Schlechterstellung in der gesetzlichen Pflegeversicherung rechnen. Laut einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums soll einen Bestandsschutz geben, der gewährleisten soll, dass den bisherigen Pflegebedürftigen keine Nachteile erwachsen. Das gilt auch für Pflegebedürftige, die sich in der Hoffnung auf eine höhere Einstufung neu begutachten lassen, berichtet Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Ergebe die Untersuchung, dass die Patienten eigentlich herabgestuft werden müssten, wird dies nicht umgesetzt - und es bleibt bei der vorherigen Einstufung.