Bundestag berät über Pflegestärkungsgesetz II
Bundestag - Das zweite Pflegestärkungsgesetz liegt dem Bundestag vor. Damit soll die Bedürftigkeit künftig genauer ermittelt werden können: statt drei Pflegestufen soll es nun fünf sogenannte Pflegegrade geben. Dabei sollen körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt werden. Während die Pflegebeiträge zwar steigen sollen, ist aber auch eine Entlastung für Angehörige vorgesehen.
Im vergangenen Jahr hatte das Parlament den ersten Teil der großen Pflegereform verabschiedet. Seit Anfang 2015 trat diese in Kraft. Nun liegt das zweite Gesetzt zur Pflegestärkung im Bundestag vor.
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Pflegebedürftigkeit soll demnach künftig genauer ermittelt werden können. Zu diesem Zwecke werden aus den drei nun fünf Pflegestufen. Damit könnte die Zahl der Anspruchsberechtigten um bis zu 500.000 ansteigen, weil nun auch Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen wie Demenz stärker profitieren.
Wie stark wachsen die Beiträge?
Für Alt-Pflegebedürftige soll es keine Nachteile geben. Die neue Reform wird durch eine Beitragserhöhung finanziert: Pflegeversicherungsbeiträge sollen um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent ansteigen. Für Kinderlose beträgt der Anstieg zum Jahresbeginn 2017 2,8 Prozent. Der Anstieg stelle insgesamt fünf Milliarden Euro mehr für die Pflege bereit. Bis 2022 sollen die Beiträge aber dann erst einmal stabil bleiben.
Pflegestärkungsgesetz II definiert Pflegebedürftigkeit neu definiert
Die neue Begutachtung nehme körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen in den Blick. Dabei wird gemessen, wie mobil die Menschen sind, wie es mit Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens aussieht und wie die psychische Lage ist. Je nach Pflegegrad werden dann unterschiedlich hohe ambulante Geld- und Sachleistungen, so wie stationäre Leistungsbeiträge zuerkannt. Dabei soll schon Hilfe geleistet werden, bevor erheblicher Unterstützungsbedarf bestehe. So sollen etwa altersgerechte Wohnumbau-Maßnahmen oder allgemeine Betreuung sichergestellt werden.
Finanzielle Entlastung für Vollstationäre
In der vollstationären Pflege soll der Eigenanteil nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen: Pflegebedürftige des Pflegegrades zwei bis fünf zahlen den gleichen Anteil. Zwischen den Heimen kann dieser allerdings noch schwanken.
Wer schon Pflegeleistungen bekommt, wird dem Gesetz nach automatisch in das neue System integriert und muss keinen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. Leistungen von der Pflegeversicherung sollen mindestens in gleichem Umfang bestehen bleiben: Menschen mit ausschließlich körperlicher Behinderung würden dann einfach von Pflegestufe eins auf zwei übergeleitet werden. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen in den übernächsten Grad, also von 0 auf zwei.
Entlastung für Angehörige
Angehörige, die mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen die Woche zu Hause Hilfe leisten, sollen von der Pflegeversicherung Rentenbeiträge gezahlt bekommen. Dies gilt für Pflegebedürftige des Pflegegrades zwei bis fünf.
Angehörige der Pflegestufe fünf erhalten um bis zu 25 Prozent höhere Rentenbeiträge. Auch Hilfe im Demenzfall soll von der Rentenversicherung abgesichert werden.
Menschen, die aus ihrem Beruf aussteigen um Angehörige zu pflegen, sollen künftig auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer des Pflegeeinsatzes erhalten. Auf diese Weise bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Auch die Bürokratie soll weichen
Mit den Änderungen soll künftig auch dem Papierkrieg ein Ende bereitet werden:
- Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in den Pflegegrad sollen dann automatisch zugeschickt werden.
- Empfehlungen des Medizinischen Dienstes zur Hilfsmittelversorgung sollen von Pflegekassen direkt als Antrag gewertet werden, ohne neue Prüfung.
Auch eine Widerspruchsmöglichkeit ist vorgesehen.
Zu den Änderungen gehörten insgesamt ein neuer Pflegebedürftigkeits-Begriff: Laut Regierung würde sowohl die Qualitätssicherung grundlegend überarbeitet, als auch die Überprüfung der Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen.
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