Der Bundesfinanzhof korrigierte damit die Urteile der Vorinstanzen, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) berichtet. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.

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Finanzamt forderte Steuern auf Pflegegeld

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Fall einer Frau verhandelt, die als Erzieherin tätig ist und in ihrem Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufnimmt. Aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma hat sie dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale erhalten. Das Unternehmen ist von der Gemeinde damit beauftragt worden, im Bereich der öffentlichen KInder- und Jugendhilfe die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten zu organisieren. Dafür erhielt die Firma Beträge aus öffentlichen Hausmitteln für jeden betreuten Jugendlichen.

Das Problem dieser Angelegenheit war, dass das Finanzamt die Honorarzahlung als versteuerbare Einnahme berücksichtigte und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Frau als Erzieherin zu. Jedoch machte die Frau geltend, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung laut Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb allerdings erfolglos.

Pflegegelder sind für Pflegende steuerfrei

Die Frau bekam erst vor dem höchsten deutschen Finanzgericht ihr Recht zugesprochen. Der BFH ist ihrer Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass die Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder steuerfrei sind. Die Zahlungen seien als Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung von Jugendlichen bewilligt worden und damit steuerfrei.

Laut der Rechtsprechung des BFH sind, in Abgrenzung zur erwerbsmäßigen Betreuung sogenannter Kostkinder, an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder dazu bestimmt, die Erziehung der dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen „unmittelbar zu fördern“. Die Zahlung ähnle eher der Zahlung, die leibliche Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten. Denn mit den Pflegegeldern sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt.

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Obwohl im Streitfall die Leistung über Dritte gezahlt wurde, handele es sich immer noch um öffentliche Mittel. Somit kann über diese Mittel nur nach haushaltrechtlichen Vorschriften verfügt werden. Ihre Verwendung unterliege im einzelnen einer gesetzlichen Kontrolle. Dies gilt auch für Aufnahme von Pflegepersonen generell und nicht nur für Pflegekinder, betonten die DAV-Sozialrechtsanwälte.

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsverein (DAV)