Maklerhaftung: Kunden müssen besondere Risiken offenlegen
Maklerhaftung - Dass Versicherer bzw. Vermittler nicht immer allein die Schuld tragen, wenn es mal schief geht, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Der Kunde kann die Pflicht zu vollständiger Information nicht auf den Makler abwälzen, wenn er Besonderheiten der zu versichernden Sache verschweigt. Auch er muss mitwirken, selbst wenn er keine Vorstellung vom Produkt hat, wie die FAZ jüngst schrieb.
Der aktuelle Fall (Az.: Z 18 U 132/14) vom Mai diesen Jahres hat in der Fachkreisen intensive Debatten ausgelöst. So dass Anfang der vergangen Woche sich auch die Arbeitsgruppe Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein genötigt sah, Stellung zu beziehen, su wurde die Empfehlung ausgesprochen: „bereits beim ersten Gespräch mit dem Makler diesen nicht nur umfassend über alle zu Umstände informieren, sondern auch deutlich zu erklären, was man eigentlich von ihm erwartet“, wie es Fachanwalt Michael Piepenbrock formulierte.
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Besondere Risiken muss der Kunde dem Makler mitteilen
Anlass dazu war ein Fall, bei dem Versicherungskunden ihre Wohngebäudeversicherung erneuern wollten, mit ihrem Versicherungsmakler in Kontakt traten, ihn in Kenntnis setzten und er den gewünschten Deckungsschutz besorgte. Auf dem Grundstück des Ehepaares lagerten Heuballen in einem Zelt. Beim Gespräch mit dem Makler war diese Information nicht zur Sprache gekommen.
Ein Brandstifter setzte das Heu in Brand und hinterließ einen Schaden im Umfang von 1.500 Euro. Die Versicherungskunden setzten die Versicherung in Kenntnis und diese verweigerte eine Zahlung. Vom Heulager wusste sie nämlich nichts. Das Ehepaar im Zorn verklagte den Makler, er habe sie fehlberaten. Wirklich? Hätte der Makler genauer fragen müssen, was alles auf dem Grundstück steht?
Keine Pflichtverletzung des Vermittlers
Nein, das OLG Hamm konnte keine Pflichtverletzung des Vermittlers erkennen. Vielmehr hätte das Paar den Makler auf die Besonderheit hinweisen müssen, denn ein Heulager ist keine Alltäglichkeit. Die vollständige Information wäre Pflicht der Kunden gewesen, diese Verpflichtung lässt sich nicht auf den Makler abwälzen. „Selbst wenn man keine Vorstellung vom Produkt hat, muss man konkret auf seine eigenen Güter bezogen Versicherungsschutz bestellen“, erklärte Piepenbrock im Gespräch mit der Frankfurter Allgemeine.
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Der Kunde beauftragt den Makler und dieser handelt in dessen Auftrag, somit müsse er den Makler auch über seine individuellen Risiken in Kenntnis setzen. „Wer aber nicht vollständig reinen Wein einschenkt, hat ein Problem“, so Piepenbrock.