Versicherungsmakler fordern Nachbesserung bei Courtage-Regelungen
Versicherungsmakler fühlen sich benachteiligt, denn die Courtagevereinbarungen von Versicherern würden Makler zunehmend in Bedrängnis bringen. Nun soll es klarere Regelungen geben, die zeigen, wer welche Pflichten, aber auch welche Rechte hat. Diese Forderung wurde auf einer Veranstaltung des IGVM laut.
Auf dem zehnten Versicherungsmakler-Forum am 25. September in Essenau bei Kassel erhob der IGVM, Interessengemeinschaft deutscher Versicherungsmakler e.V., Anspruch auf Änderung. Die Gestaltung von Courtagevereinbarungen seien zunehmend zu Lasten der Makler, so der Vorwurf an die Versicherer. Dem will der IGVM nun eigene Geschäftsbedingungen entgegensetzen.
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Courtagevereinbarungen von bis zu 80 Seiten Umfang
Anstelle einfacher Courtagezusagen würden inzwischen immer häufiger ganze Vereinbarungswerke geschlossen, die vor allem die Makler in die Pflicht nehmen würden, klagt IGVM-Vorstand Otto. Statt sich nach § 346 HGB zu richten, die Verpflichtungen weitgehend außen vor ließe, würden häufig Courtagevereinbarungen geschlossen. Diese würden sowohl für Makler genauso wie auch Versicherer weitergehende Pflichten nach § 241 Absatz 2 BGB beinhalten, hinzu kommt der gleiche Haftungsmaßstab gemäß § 276 BGB, schreibt das Versicherungsjournal.
Die Pflichten erstrecken sich inzwischen auf das Anerkennen der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft oder den Postzugang. Dabei kritisiert Wilfried E. Simon, der gemeinsam mit Michael Otto stellvertretender IGVM-Vorsitzendender ist: „Die Versicherer haben eine Bringschuld, nicht die Makler eine Holschuld“.
Die umfangreichen Vertragswerke seien heute bis zu 80 Seiten lang, zum Beispiel die Courtagevereinbarung der Ergo. Die darin unklaren Formulierungen würden Versicherer gnadenlos gegen die Makler verwenden, so Michael Otto.
Voll umfängliche Vertretungsmacht
Für die Berufsgruppe der Versicherungsmakler sieht Otto die Vertretung und Vollmacht nach §§ 164 ff. BGB als erforderliche Voraussetzung. „Die Vertretungsmacht des Versicherungsmaklers sollte vollumgänglich ausgestaltet sein“, sagt er. Dabei bezieht sich Otto auf ein Beispiel von Swiss Life, die von einem Kunden eine gesonderte Datenschutzerklärung haben wollten, obwohl Versicherungsmakler vollumfänglich bevollmächtigt waren.
Außerdem spricht Otto wichtige Punkte an, die dringend überarbeitet werden müssen:
- Grundsatz die „Courtage teilt das Schicksal der Prämie“ sollte nicht ohne Ausnahmen gelten. Hier soll vor allem dann eine Grenze gezogen werden, wenn der Fehler beim Versicherer liegt, wie beispielsweise eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
- Die Regelung des HDI, Courtagen seien inklusive Umsatzsteuer zu sehen, will der IGVM nicht akzeptieren. „Die HDI-Courtagevereinbarung ist ein einziger Pflichtenkatalog für den Versicherungsmakler. Derartige Vereinbarungen sind de facto Vertreterverträge“, zitiert das Versicherungsjournal Wilfried E. Simon.
Forderungen der Makler
Der IGVM will „Allgemeine Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit Versicherern (ABGV)“ einführen. Hier sollen grundsätzliche Rahmenbedingungen partnerschaftlicher Zusammenarbeit festgelegt werden, die den Rahmen einer Courtagevereinbarung festlegen. Ziel ist es, auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung Geschäftsbedingungen festzuhalten, die die Courtagezusagen jedoch nicht vollkommen ersetzen, bei nachteiligen Passagen aber klare Priorität bekommen sollen.
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In der ABGV sollen auf sieben Seiten die Grundlagen und der Geschäftsgegenstand, die Haftung des Maklers, die Vollmacht des Versicherers, die Courtage-Ansprüche, Untervermittler, Avad-Auskunftsverkehr, Nachfolgeregelungen und der Gerichtsstand vereinbart sein. Die ABGV soll bald mit Versicherern diskutiert werden.