Altersvorsorge - Aufstand der Alten
Betriebliche Altersvorsorge - Viele Arbeitnehmer haben eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen und hielten das bisher für einen guten Plan. Nun fallen Neu-Rentner reihenweise aus allen Wolken, wenn es nach Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge zu Forderungen durch die Krankenkasse kommt – und proben den Aufstand.
2030 – Aufstand der Alten
So der Name einer dreiteiligen ZDF Doku-Fiction, die bereits im Januar 2007 gesendet wurde. Aber der Aufstand der Alten lässt wohl gar nicht bis zum Jahr 2030 auf sich warten - er beginnt schon heute.
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"Wir werden für dumm verkauft und abgezockt."
Das meint jedenfalls Einer der (millionenfach?) Betroffenen, der Ahrensburger Rentner Reinhard Günther. Wer sich beispielsweise auf 100.000 Euro Einmalzahlung einstellt, kann 17.850 Euro davon gleich als Zahlung an seine gesetzliche Krankenkasse (15,5 Prozent Krankenversicherung, 2,35 Prozent Pflegeversicherung) verbuchen. Das Hamburger Abendblatt berichtete ausführlich über diesen Fall.
Mittlerweile hat sich sogar ein Verein "Direktversicherungsgeschädigte e.V." gegründet. Der Verein betreibt auch eine eigene Facebook-Seite, auf der - wie unsere Recherche ergeben hat - auch verschiedene Artikel des Versicherungsbote verlinkt sind.
"Unser aller Ulla" …
… wurde schon zu Zeiten der damaligen SPD Gesundheitsministerin Ulla Schmidt gespöttelt. Aber spötteln ist nicht angebracht, denn Schmidt hat Beziehern einer betrieblichen Altersvorsorge ein gar gruseliges, an der Altersvorsorge ganze Stücke abbeißendes Monster hinterlassen. Das Monster hat auch einen Namen. Es nennt sich "Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung" (GMG).
Hier ist zu lesen, dass auf "Renten der betrieblichen Altersversorgung" bei Auszahlung auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen; und zwar sowohl der Arbeitnehmer- wie der Arbeitgeberanteil. Das gilt auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden. Grundlage, auf welche Rentenbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen, ist Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), dort u.a. § 229 (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) in Verbindung u.a. mit den §§ 255 und 228.
Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Regelung bereits 2010
Prekär ist, dass diese Regelung rückwirkend auch für Altverträge gilt, obwohl dies bei Vertragsabschluss gar nicht zur Debatte stand – trotz "Vertrauensschutz". Selbst dann, wenn der Arbeitgeber keine Zuzahlungen geleistet hat (z.B. bei Direktversicherungen/Gehaltsumwandlung). Dies hat jedenfalls - erstaunlicher Weise - die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits am 28. September 2010 einstimmig beschlossen. Der entscheidende Satz aus dem Urteil lautet (Zitat):
- "§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden."
Der letzte Satz im Urteil lautet übrigens (Zitat):
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- "Diese Entscheidung ist unanfechtbar."
Die Folgen
Wie Versicherungsbote schon mehrmals berichtete werden für Zahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) volle Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge fällig (derzeit 14,6 bis 15,9 Prozent + 2,35 Prozent). Wird eine bAV als Einmalzahlung gewährt, so wird die Auszahlung auf zehn Jahre in jährlichen Zwölfteln gestreckt. Privat Krankenversicherte sind von dieser Regelung nicht betroffen. Nachsatz: Nach jüngsten Pressemeldungen soll der Krankenversicherungsbeitrag im kommenden Jahr voraussichtlich weiter steigen.