Die Kooperation war zustande gekommen, nachdem der Makler dem Untervermittler angeboten hatte, das vom Untervermittler generierte Geschäft anzunehmen und nachher mithilfe seiner bestehenden Vertriebsanbindungen bei unterschiedlichen Versicherern abzuwickeln. Diese Leistung stellte der Makler mit einer monatlichen Servicegebühr in Rechnung, wie Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Michaelis auf dem Webportal Anwalt24 berichtet.

Anzeige

Keine Erstattung bei gescheiterter Zusammenarbeit

Als sich die Zusammenarbeit nicht zur Zufriedenheit von beiden Vertragspartnern entwickelt hatte, wurde sie nach einem Jahr beendet. Leider blieben wechselseitige Schuldzuweisungen über die Ursache der Erfolglosigkeit der Zusammenarbeit nicht aus.

Der Untervermittler forderte den Makler letztlich auf, ihm seine monatlich geleisteten Servicegebühren zurückzuzahlen, doch dieser verweigerte eine Zahlung außergerichtlich.

Erfolglosigkeit keine Anspruchsgrundlage für Rückzahlung

Der Untervermittler wollte sein Geld aber wirklich gern zurück haben, es schien ihm, als habe er es völlig umsonst gezahlt. So bemühte er zur Klärung seines Anliegens das Landgericht Lübeck. Der Makler hatte sich indessen anwaltliche Hilfe geholt und war noch immer alles andere als bereit, den geforderten Geldbetrag zu erstatten. Er begründete seine Haltung vor Gericht damit, dass die Klage bereits unschlüssig sei und es an einer Anspruchsgrundlage fehle, denn es fände sich weder im Vertrag noch im Gesetz eine Regelung, die besagt, dass ein Untervermittler bei Erfolglosigkeit der Zusammenarbeit ein Anrecht auf die Rückzahlung der Servicegebühren habe.

Anzeige

Das Landgericht stimmte dieser Argumentation zu. Der Kläger nahm seine erfolglose Klage daraufhin zurück und er musste nun auch noch die Kosten für das für ihn missglückte Verfahren tragen. Der Anwalt des Maklers wies im Anschluss noch darauf hin, wie wichtig es sei, klare Regelungen in Kooperationsverträge von vornherein zu integrieren, um gerichtliche Auseinandersetzungen abzuwenden.