Der Makler und Kläger im Prozess (Aktenzeichen: 84 O 65/15) vor dem Landgericht Köln, Harald Banditt, ist auch Mitglied des Vorstandes der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM). Dass die Firma moneymeets einen Beratungs- und Haftungsausschluss mittels ihrer AGB‘s verschriftlichte, brachte ihn so auf die Palme, dass er vor Gericht eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage einreichte. In Punkto Streitfrage der Provisionsweitergabe an Kunden durch das Kölner FinTech-Portal hat das LG vorerst zugunsten des Unternehmens entschieden.

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AGB‘s dürfen Beratung und Haftung nicht ausschließen

Banditt nahm moneymeets mit Unterstützung seines Verbandes IGVM zunächst außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, aber dort sah man sich in einigen Punkten dennoch im Recht. So entschied das LG Köln nun, dass moneymeets weder die Beratung, noch die Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachteil von Verbrauchern ausschließen darf.

Provisionsweitergabe für moneymeets vorerst erlaubt

In einem weiteren wichtigen Punkt erlitten der Makler und der IGVM jedoch eine Niederlage. So hat das Gericht die Rückerstattung eines Teils der Courtage an den Kunden erlaubt. Dies könnte ein weiterer Schritt hin zur Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes sein, das seit 1934 in Deutschland gilt. In der Entscheidungsbegründung bezieht sich die 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24.10.2011, wonach lediglich von einer „Sondervergütung“ gesprochen wird. An dieser Stelle ist das Verbot einer „Sondervergütung“ allerdings nicht hinreichend definiert.

Die Hintergründe zum Urteil erläutert der moneymeets-Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Schultes, Bonn: „In der Urteilsbegründung nimmt die 4. Kammer des Landgerichts Köln Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2011, wonach das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb dem Grundgesetz widerspreche."

"Außerdem verweist das Landgericht Köln auf die Begründung des Bundestagsfinanzausschusses anlässlich der Änderung des VAG im Jahr 1994, wonach das Provisionsabgabeverbot heute dem Ziel des Verbraucherschutzes durch eine Sicherung der Beratungsqualität und Markttransparenz und den finanziellen Interessen der Versicherungsmakler dienen soll. Wie diese Ziele durch ein Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erreicht werden sollen, habe sich der Kammer nicht erschlossen. Auch die Auslegung dahingehend, dass die streitgegenständliche Auszahlung von 50 % der Bestandsprovisionen durch moneymeets an deren Kunden vom Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erfasst wird, erschien dem Landgericht nicht möglich. Aus diesen Gründen wurde die Klage auf Unterlassung der Provisionsteilung mit den Kunden abgewiesen.“

BVK will Provisionsabgabeverbot gesetzlich verankern

Die Zeichen stehen derzeit also auf Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes. Sehr zum Unmut des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK). In einer Pressemeldung vom 14. Oktober fordert der Verband, das Provisionsabgabeverbot gesetzlich zu verankern.

"Das Provisionsabgabeverbot hat über viele Jahrzehnte mit dazu beigetragen, dass der Verbraucher nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet und dass die Beratungsqualität durch den Vermittler sichergestellt wurde“, argumentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Ohne Abgabeverbot ist zu befürchten, dass der Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert und der Kunde selbst verleitet wird, nicht nach seinem eigenen Bedarf Versicherungsverträge abzuschließen, sondern nach der Höhe der Provision, die an ihn fließt, entscheidet.“ Demgegenüber beansprucht moneymeets-Geschäftsführer Dieter Fromm, dass eine Weitergabe der Provisionen auch zu mehr Markttransparenz bei der Vermittlervergütung führe.

Ungewisse Zukunft für das Provisionsabgabeverbot

Wie es mit dem Provisionsabgabeverbot weitergeht, ist derzeit unklar. Rechtsanwalt Michael Hülpisch von der Anwaltskanzlei AWOKA in Mössingen berichtet: "Der Gesetzgeber hat das Verbot zwar auch unverändert in das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das am 1.1.2016 in Kraft tritt, aufgenommen (§ 298 Abs. 4 VAG/2016). Danach bleibt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) - wie auch bisher - ermächtigt, die Verordnungen so oder in geänderter Form für wirksam zu erklären oder sie aufzuheben."

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"Dazu liegen aktuell zwei Verordnungen in Form von Referentenentwürfen vor. Im weiteren Verfahren kann sich da noch einiges ändern. Die drei Verordnungen, auf die sich das Verbot stützt, Sondervergütungen an die Versicherungsnehmer (VN) mittelbar oder unmittelbar abzugeben, sollen nach diesen beiden Verordnungsentwürfen ab 1.1.2016 zunächst außer Kraft treten. Man wolle, so heißt es in der Entwurfsbegründung, im Zuge der Umsetzung der zweiten Brüsseler Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD - zuvor IMD 2) in die nationalen Gesetze und Verordnungen prüfen, ob man die das Verbot stützenden Verordnungen so oder in geänderten Fassungen wieder in Kraft setze“, so Hilpüsch.

Pressemitteilung: IGVM / money meets / BVK