Kein Für oder Gegen – besser ein Verbinden!

Um es gleich vorweg zu nehmen. Die nachfolgende Betrachtung ist ganz ausdrücklich kein "Für" oder "Gegen" zum Status eines Versicherungsberaters bzw. eines Versicherungsmaklers. In meiner Betrachtung geht es um ein für alle Seiten zweckdienliches "Zusammen". Ich behaupte, wir brauchen einen "Honorar-Versicherungsmakler".

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Versicherungsberater Ist-Stand-Betrachtung

Versicherungsberatung ist Rechtsberatung. Die Versicherungsberatung darf nur von einem Versicherungsberater ausgeübt werden, der eine Erlaubnis gemäß § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erhalten hat. Versicherungsberater dürfen von Versicherungsunternehmen keine Provisionen oder Courtagen annehmen. Der Versicherungsberater wird für seine Bemühungen von seinen Kunden (Mandanten) mittels Honorar entlohnt. Dies kann z.B. auf Grundlage eines bestimmten Honorar-Stundensatzes erfolgen.

Selbständige Versicherungsberater sind ebenso wie selbständige Versicherungsvermittler in erster Linie Kaufleute. Auch der Versicherungsberater verfolgt wirtschaftliche Eigeninteressen, er ist kein barmherziger Samariter. Für den Mandanten ist nicht nachvollziehbar, ob der Versicherungsberater die in seiner Honorarrechnung aufgeführten Stunden tatsächlich zur Recherche benötigt hat.

Laut einer Veröffentlichung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) vom 01.10.2015 sind in Deutschland gerade einmal 292 Versicherungsberater registriert. Von einer flächendeckenden Abdeckung des Beratungsbedarfs kann man bei dieser Anzahl kaum reden. Die Anzahl der Versicherungsberater ändert sich auch kaum, es bleiben weiterhin nur wenige Versicherungsberater.

Ist die Rechtsform des Versicherungsberaters vielleicht aus kaufmännischer Sicht weniger erstrebenswert? Die weitaus größte Anzahl der auf der Seite des Bundesverbandes der Versicherungsberater e.V. (BVVB) aufgeführten (dort oft mehrfach genannten) Versicherungsberater sind Personengesellschaften, wodurch Einblicke in die dort jeweils herrschenden finanziellen Umstände verwehrt bleiben. Dies ist bei Versicherungsmaklern ähnlich. Nur wenige der auf der Homepage des BVVB genannten Versicherungsberater haben die Rechtsform eine juristische Person gewählt. Wer zu diesen Versicherungsberater-Firmen die im Unternehmensregister erhältlichen Bilanzen nachliest, der kommt teilweise zu erstaunlichen Ergebnissen hinsichtlich deren Finanzkraft bzw. hinsichtlich des Umstandes, ob zumindest das Gesellschaftskapital vollständig eingezahlt wurde.

Dies ist selbstverständlich kein Vorwurf, denn bei Versicherungsmakler-Firmen sieht es oft genug ebenso aus. Diese Tatschen führen mich aber zu der Vermutung, dass Verbraucher in diversen Studien zwar angeben für unabhängige, provisions-/courtagelose Beratung ein gesondertes Honorar zahlen zu wollen, dass die Beratung gegen zu zahlendes Honorar in tatsächlicher Praxis aber eher selten anzutreffen ist oder dass die Verbraucher die eigentlich kaufmännisch erforderliche Honorarhöhe nicht aufbringen wollen. Ich spreche hier wohlgemerkt von "Otto-Normalverbrauchern", also den durchschnittlichen Privatkunden ohne besonderes hohe Vermögen. Nicht gemeint sind Unternehmen, Kommunen oder vermögenden Privatkunden.

Versicherungsmakler Ist-Stand-Betrachtung

Mit Datum 01.10.2015 sind laut DIHK in Deutschland ca. 46.800 Versicherungsmakler registriert. Allerdings ist das Bild verfälscht, da auch Vertriebe teilweise als Makler agieren und deren Ausschließlichkeitsmitarbeiter folglich ebenfalls als Makler registriert sind. Die tatsächliche Anzahl von Maklerbetrieben dürfte also weitaus geringer sein als die Anzahl der registrierten Versicherungsmakler. Die fehlende Angabe, ob es sich beim registrierten Versicherungsmakler um einen Versicherungsmakler im Ausschließlichkeitsverhältnis zu einem Hauptmakler handelt und die Nennung desselben ist übrigens ein großes Manko im Versicherungsvermittlerregister.

Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter und Sachwalter seiner Mandanten. Er steht nicht auf Seiten der Versicherer. Allerdings ist er durch das noch immer bestehende Doppelrechtsverhältnis in gewisser Weise mit den Versicherern verbunden, denn die Versicherer ziehen die Courtage der Versicherungsmakler mit den Beiträgen des Kunden ein und leisten diese sodann an den Versicherungsmakler. Dabei weiß der Versicherungsmakler sehr häufig nicht, welche Courtagehöhe die Versicherer in der Versicherungsprämie tatsächlich einkalkuliert haben. Dies bleibt in fast allen Fällen ein wohlgehütetes Geheimnis der Versicherer.

Versicherungsmakler unterliegen dem Interessenkonflikt der Courtagehöhe. Das dieser Interessenkonflikt in Praxis tatsächlich Bedeutung hat, lässt sich am Beispiel der Altersvorsorge besonders leicht erklären, wenn der Versicherungsmakler auch über eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler verfügt. Es ist in einem solchen Fall schwer erklärlich, warum dieser Versicherungsmakler z.B. eine Fondspolice anstatt einer Investmentanlage ohne Versicherungsmantel verkauft, mithin keine Trennung zwischen Versicherung und Altersvorsorge/Geldanlage vornimmt.

Versicherungsmakler sind also eben so wenig barmherzige Samariter wie Versicherungsberater; auch Versicherungsmakler sind zuvorderst Kaufleute. Laut eines Artikels auf Versicherungsbote geht es vielen Versicherungsmaklern finanziell nicht besonders gut. Die Ursache liegt insbesondere darin, dass die Entlohnung des Versicherungsmaklers an den Vermittlungserfolg gebunden ist.

Schlechter Ruf der Branche

Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung ist in Deutschland ein unbeliebtes Thema. Zum Großteil hat sich das die Branche u.a. durch Provisionsexzesse im Krankenversicherungsbereich, Zillmerung von kapitalisierenden Versicherungsanlageprodukten und ominöse Branchenevents selbst zuzuschreiben.

Trotz des schwierigen Umfeldes sind gerade Versicherungsberater und Versicherungsmakler als Interessenvertreter ihrer Mandanten aufgefordert ihre Mandantschaft über die Wichtigkeit von Versicherungen zu informieren.

Es ist egal, welchen Namen das Kind trägt

Persönlich plädiere ich für einen "Honorar-Versicherungsmakler" oder für einen "Courtage-Versicherungsberater". Die Bezeichnung ist völlig egal, es geht mir um die Sache an sich.

Ohne den Versicherungsberater benachteiligen zu wollen will ich meine Forderung an die Politik nachfolgend am Beispiel des Versicherungsmaklers erläutern. Für den Versicherungsberater wären folglich im Umkehrschluss die ihm fehlenden Berechtigungen des Versicherungsmaklers einzusetzen. Am Ende geht es demnach um die Vereinigung des Status der Versicherungsberater mit dem der Versicherungsmakler.

Der gesetzlich verankerte Honorar-Versicherungsmakler

Meine Forderungen zum Honorar-Versicherungsmakler an den Gesetzgeber lauten wie folgt, wobei hier gleich der Begriff Honorar-Versicherungsmakler verwendet wird:

  1. Der Gesetzgeber möge § 34d Abs. (1) Satz 4 GewO wie folgt ändern: "Die einem Honorar-Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt (gemäß Gebührenordnung) rechtlich zu beraten oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten."
  2. Der Gesetzgeber möge beschließen, dass nach dem zu ändernden Satz 4 folgende Sätze einzufügen sind: "Dem Honorar-Versicherungsmakler und dem Beratenen steht es frei, sich im Falle eines der Beratung folgenden Versicherungs-Vertragsabschlusses darauf zu einigen das Beratungshonorar ganz oder in Teilen mit ggf. anfallenden Courtagen zu verrechnen. Im Mindesten ist vom Beratenen stets das Beratungshonorar in voller Höhe an den Honorar-Versicherungsmakler zu zahlen, mithin auch dann, wenn der Beratene sich für eine Courtageverrechnung entschieden hat, den Versicherungsvertrag aber vor vollständiger Verrechnung beendet. Im Falle einer Verrechnung des Beratungshonorars mit Courtagen entfällt das Umsatzsteuergebot Zug um Zug auf die Teile des Beratungshonorars, die mit Courtagezahlungen verrechnet wurden."

Die positiven Folgen einer solchen Gesetzgebung

  • Damit würde der auf Kundenseite stehende Honorar-Versicherungsmakler klar gesetzlich geregelt sowohl Verbraucher wie auch Nichtverbraucher (z.B. Unternehmer) gegen gesondertes Entgelt beraten dürfen.
  • Es wäre gesetzlich geregelt, dass persönliche Beratung nicht umsonst zu haben ist. Kein Kaufmann kann es sich leisten ohne Entgelt für einen Dritten tätig zu werden. Beratung kostet Geld – auch bei den Verbraucherzentralen.
  • Es wäre dann unerheblich, ob z.B. eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung nur als gezillmerter Tarif zu haben ist oder als Nettotarif. Kunde und Berater können gemeinsam entscheiden, auf welche Weise die Beratungsleistung zu entlohnen ist.
  • Ein "Entkommen" aus dem Beratungshonorar wäre dem Kunden nicht möglich, es sei denn, er kann gerichtlich nachweisen, dass die Vergütung des Honorar-Versicherungsmaklers wegen schlechter bzw. mangelhafter Beratung nicht gerechtfertigt war. Auch eventuellen Provisionsbestrebungen des Kunden ist ein Riegel vorgeschoben - trotz des wahrscheinlich bald fallenden Provisionsabgabeverbotes.
  • Der jetzige Versicherungsmakler würde vom derzeit kaufmännisch unbedingt erforderlichen Courtageinteresse frei werden.
  • Versicherungsmakler würden von eventuellen Interessenkonflikten frei werden.
  • Versicherungsmakler müssten fortan nicht mehr fürchten ihre Beratungsleistung bei anschließend fehlendem Versicherungsvertragsabschluss umsonst erbracht zu haben.
  • Verbraucher müssten ihrerseits nicht mehr fürchten, dass dem unabhängigen Rat des Versicherungsmaklers Interessenskonflikte oder kaufmännische Courtageinteressen entgegenstehen.
  • Verbraucher müssten nicht fürchten für kleinpreisige Versicherungsverträge vergleichsweise hohe Honorare zahlen zu müssen.
  • Durch die Verrechnungsmöglichkeit des Honorars mit Courtagezahlungen wäre nicht mehr zu befürchten, dass untere Einkommensgruppen aus finanziellen Gründen auf Beratung verzichten.
  • Durch eine vom Gesetzgeber in Abstimmung mit den betreffenden Berufsverbänden zu schaffende Gebührenordnung würde weder beim Versicherungsmakler noch beim Versicherungsberater ein Interesse an einer Ausdehnung der Beratungsleistungen bestehen.
  • Der Hinweis der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) auf eine vielleicht rechtlich zulässige Doppelzulassung als Versicherungsmakler und Versicherungsberater in Form von zwei verschiedenen Rechtspersönlichkeiten (z.B. als GmbH und UG) wäre dann nicht mehr erforderlich. Ich wage auch zu bezweifeln, dass eine solche Konstellation dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entsprechen würde; schon aus moralischer Sicht.

Im Ergebnis fordere ich unter Beachtung der geforderten gesetzlichen Änderungen eine Zusammenlegung von Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern zum neuen, einheitlichen Status des auf Kundenseite stehenden Honorar-Versicherungsmaklers.

Die Sache mit den Verbraucherzentralen

Der Gesetzgeber sollte im gleichen Zuge dahingehend Überlegungen anstellen, ob die derzeitigen Regelungen zur Versicherungsberatung durch Verbraucherzentralen tatsächlich vertretbar sind. Einerseits erhalten die Verbraucherzentralen staatliche Unterstützung, andererseits werden dort z.B. im Versicherungsbereich Beratungshonorare direkt von den Kunden verlangt. Aus meiner Sicht ist dies unlauterer Wettbewerb - zumindest im moralisch, kaufmännischem Sinne. Wer von seinen Kunden Beratungsgebühren verlangt, der sollte keine staatliche Unterstützung erhalten und umgekehrt. Darüber hinaus ist fragwürdig, warum Verbraucherzentralen (derzeit) im Versicherungsbereich nicht den Vorschriften des § 34 e der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Denn nicht nur die Frage einer tatsächlich vorhandenen Sachkunde, sondern auch die Frage der Haftung der Verbraucherzentralen für einen dort erteilten Rat ist somit offen. Aus meiner Sicht besteht somit auch hier Handlungsbedarf.

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Udo Rummelt