Die Zahl der Demenzkranken in Deutschland nimmt stetig zu. Aktuell liegt sie bei bis zu 1,5 Millionen Menschen. Jährlich kommen rund 40.000 Neuerkrankte hinzu. Für das Jahr 2050 prognostiziert das Statistische Bundesamt 3,1 Millionen Demenzkranke hierzulande. Damit steigen laut Winkler nicht nur die Probleme beim fehlenden Pflegepersonal, sondern auch Fälle wie oben genannter. Denn Demenzkranke wissen oft nicht, was sie tun, vergessen schon innerhalb weniger Minuten und erkennen schließlich nicht einmal mehr engste Familienangehörige.

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Für getätigte Geschäfte gilt daher: „Wenn jemand die Tragweite, Bedeutung und Dauer von Verträgen nicht mehr einschätzen kann, gilt er als geschäftsunfähig. Alle Rechtsgeschäfte sind damit ungültig – auch im Nachhinein“, so Winkler.


Geschlossene Verträge rückgängig machen

  1. Ärztliches Attest besorgen und Verträge rückgängig machen: Die Geschäftsunfähigkeit muss bewiesen werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist notwendig, damit Verträge storniert werden können. Falls es zu Problemen kommen sollte, hilft ein Rechtsanwalt weiter.
  2. Vertretung sichern: Der Geschäftsunfähige braucht einen Vertreter. Hat er eine Vorsorgevollmacht errichtet, kann diese Person alle Rechtsgeschäfte, die im Dokument beschrieben wurden, für den Vollmachtgeber erledigen.
  3. Pflegeversicherung unterstützt finanziell: Mit einer ärztlichen Bescheinigung kann auch ein Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt werden. Dazu ist zunächst der Besuch des medizinischen Dienstes nötig. Das Gesetz sieht einen monatlichen Pflegezuschuss und einige zusätzliche Betreuungsleistungen vor. Da die gesetzlichen Fördermöglichkeiten schwer zu durchschauen sind, empfiehlt sich die fachkundige Beratung bei einem Pflegestützpunkt. Auch sogenannte Assistance-Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung helfen weiter. Wer eine solche Versicherung hat, dem stehen weitere finanzielle Mittel zur Verfügung.

Wenn keine Vollmacht vorliegt

Für diejenigen, die das versäumt haben, bleibt nur noch ein sogenannter Berufsbetreuer. Dieser ist immer gerichtlich bestellt und wird auch vom Gericht kontrolliert. „Vielfach sind das Familienangehörige, die die Finanzen des Betreuten verwalten, gesundheitliche Entscheidungen treffen, Post entgegennehmen und obige Geschäfte rückgängig machen“, sagt Winkler.

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Ein „Ehrenamt“ sozusagen, das viel Verantwortung und Zeit abverlangt. Auf Antrag erhält der Betreuer daher eine jährliche Pauschale für seine entstandenen Kosten in Höhe von 399 Euro. Dafür haftet er grundsätzlich für den Demenzkranken.