Pflegeleistungen sind nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei
Selbstständige können Pflegeleistungen dann umsatzsteuerfrei erbringen, sobald die Pflegekraft einen Vertrag mit der Pflegekasse abschließen kann. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob der Vertrag wirklich abgeschlossen wurde. Allein die Tatsache, das dies möglich ist, reicht vollkommen aus.
Neben dieser Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie Leistung spielt es auch keine Rolle, ob der Betroffene eine Berufsausbildung hat oder nicht. Dies urteilte jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall.
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Pflegekraft klagt gegen Finanzamt
Die Klägerin arbeitete als Pflegekraft für einen Verein, der umsatzsteuerfreie Leistungen an Pflegekassen erbringt. Sie verfügte über keinerlei Berufsausbildung und schloss mit dem Verein eine Qualitätsvereinbarung.
Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtig an, wogegen die Frau vor dem Finanzgericht klagte und gewann. Der Bundesgerichtshof bestätigten in der zweiten Instanz dieses Urteil und gab zur Erklärung, dass die Leistungen der Klägerin zwar nach nationalem Recht steuerpflichtig seien, mit Berufung auf Unionsrecht aber von der Steuer befreit werden könnten. Für diese nach Unionsrecht erforderliche Anerkennung sei es ausreichend, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, Leistungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können, berichtet das Onlineportal experten.de.
Die Entscheidung wurde unterstützt durch den ohnehin bestehenden Pflegenotstand. Das Gemeinwohl sei hier bevorzugt zu berücksichtigen. Und für diese ist die Erbringung steuerfreier Pflegeleistungen gegeben.
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Steuerfrei ist auch die Pflege von Angehörigen
Ebenfalls steuerfrei ist die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt, wenn der Steuerpflichtige Geldbeträge aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen erhält, berichtet die ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft. Sowohl die Leistung als auch die empfangene Zahlung fallen demnach unter die familiäre Lebensgemeinschaft, die grundsätzlich nicht steuerpflichtig ist (BFH Urteil vom 14.9.1999, IX R 88/95, BStBl II 1999, 776).