Das konkrete Verfahren dazu wurde im Januar 2012 aufgerollt. Ausgangspunkt war der Abschluss einer Krankenversicherung und der Rücktritt davon ein Jahr darauf. Als Rücktrittsgrund wurden eine angebliche Verletzung vorvertraglicher Anzeigenpflicht angegeben. Zudem warf der Versicherer dem Versicherten vor, er arbeite mit arglistiger Täuschung, so erklärte er in erster Instanz. Zunächst hatte der Versicherte im Fragebogen zu den Gesundheitsfragen im Antragsformular zu «Untersuchungen und Behandlungen in den letzten drei Jahren», nur eine Mandelentzündung im Jahr 2009 angegeben, so war auf beck-online zu lesen.

Anzeige

Unterschlagung von Fakten: Vertragsstornierung?

Was der Kläger unterschlagen hatte, waren seine Anwendungen mit Salben gegen Hauttrockenheit. Dies war zwischen den Parteien inzwischen unstreitig, auch hatte er chiropraktische Behandlungen wegen seiner Blockaden im BWS- und HWS-Bereich bekommen. Der Versicherungsnehmer klagte auf den Bestand des Krankenversicherungsschutzes, da die Nichtangabe der beschriebenen medizinischen Behandlungen in dem Antragsformular auf die Beratung durch den Versicherungsmakler zurückgehe und dieser habe die beiden unterschlagenen Informationen als nicht anzeigepflichtige Umstände klassifiziert. Darüber hinaus habe der Makler den Kläger über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht den formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 19 Absatz 5 VVG entsprechend belehrt.

Der Beklagte nun fand aber, dass der Kläger zur vollständigen und pflichtgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen auch über die Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden hätte informieren müssen. Hätte der Versicherer von den Behandlungen gewusst, wäre es nicht zum Abschluss des Krankenversicherungsvertrags gekommen. Der Versicherungsnehmer habe darum arglistig getäuscht, was die Anfechtung des Vertrages begründe. Der Täuschungsvorsatz des Klägers wäre vom Gericht der ersten Instanz zu Unrecht negiert worden, argumentierte der Versicherer.

Hinweispflicht des Versicherers: groß und deutlich

Der Hinweisbeschlusses des OLG Hamm legte nahe, dass der Anbieter keinen Erfolg haben würde. Deshalb nahm die beklagte Versicherung ihre Berufung schließlich zurück. Das OLG Hamm überprüfte noch einmal das erstinstanzliche Urteil und befand, dass es auf eine mögliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht bei Antragstellung durch den Kläger nicht ankomme, so war auf Beck Online zu lesen. Dem Beklagten würde ein Rücktrittsrecht schon allein deshalb versagt, weil es keinen ordnungsgemäßen Hinweis durch «gesonderte Mitteilung in Textform» im Sinne des § 19 Absatz 5 Satz 1 VVG gegeben habe. Nun sei zwar ein Hinweis im Antragsformular abgedruckt, doch bei diesem seien erhebliche formale Mängel festzustellen.

Das Gebot der «gesonderten Mitteilung», welches in den neuen verschärften Anforderungen besteht, hatte der Beklagte also nicht erfüllt. Das Antragsformular sei derart angelegt, dass man die Belehrung nach § 19 Absatz 5 VVG nicht in einem gesonderten Dokument finde, sondern nur im Antragsformular bzw. in beigefügten «Erklärungen». Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass sich diese Hinweise nicht deutlich genug vom übrigen Text abhöben. So bestünde die Möglichkeit, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer sie übersehen könnte. Der gesetzlich geforderte Hinweis zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung für einen Versicherungsnehmer sei damit nicht hinreichend erfüllt. Die formale Unzulänglichkeit machte also eine weitere Würdigung der auch inhaltlichen Mangelhaftigkeit der Belehrung obsolet.

Anzeige

Anfechtung des Versicherungsvertrages

Das OLG nahm sich dann die vom Beklagten ausgesprochene Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und das in Frage gestellte Feststellungsinteresse des Klägers vor. Der Punkt der arglistigen Täuschung im Sinne von § 22 VVG, § 123 BGB konnte ihm nicht angelastet werden. Weiterhin besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers, auch wenn dieser zwischenzeitlich anderweitig einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Ihm geht es unter anderem um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung hinsichtlich der erlittenen doppelten Prämienbelastung in Folge des nunmehr unberechtigten Rücktritts.