Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer mit einer PKV einen Vertrag über eine Krankenversicherung abgeschlossen. Dabei hatte der Versicherte einige Vorerkrankungen, die er aber in den Gesundheitsfragen der Versicherung nicht angegeben hatte.

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PKV-Kündigung unwirksam

Die Versicherung fand dies Anlass genug, den Vertrag alsbald wieder aufzukündigen und machte eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geltend, die der Versicherer auf der ersten Seite seiner Antragspapiere untergebracht hatte. Doch die Gesundheitsfragen selbst fanden sich erst auf der vierten Seite des Antrags. Das OLG fand, dass der Abstand zwischen diesen Seiten zu groß sei: “Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass sie in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch hervorgehoben ist”. Die Fragen waren nicht eindeutig hervorgehoben, deshalb besteht der Versicherungsschutz weiterhin, so war auf cash-online zu lesen.

Belehrung muss wirksam sein und Hinweise sichtbar

Das Gleiche gilt, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Belehrung durch den Versicherungsvertreter bestehen. Es obliegt der PKV selbst, wirksam zu belehren. Das OLG sprach dem Versicherten also das Recht zu, woraufhin diesem die Versicherung nicht gekündigt werden durfte. Das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 12 U 53/15) vom 22. Oktober 2015 bestätigt dies und verweist darüber hinaus auf zwei zentrale Punkte.

Zunächst einmal sei der Versicherungsnehmer “nach Paragraf 19 Abs. 5 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden”. Da die Gesundheitsfragen erst auf Seite vier stünden, sei der erforderliche räumliche Zusammenhang zu den Gesundheitsfragen nicht gegeben, da die Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht bereits auf Seite eins des Formulars untergebracht worden waren.

Zuviele Hervorhebungen ergeben zusammen nur Bedeutungs-Entwertung

Auch käme es zu einer Entwertung oder Nivellierung der Hervorhebungsfunktion, wenn sehr viele Textteile hervorgehoben sind. Ferner sei es dem Versicherten nicht anzulasten, dass er die Angaben nicht gemacht hat, denn es sei zweifelhaft, ob die Beratungssituation mit dem Versicherungsvertreter optimal gewesen und die Wirksamkeit der Belehrung damit gegeben sei.

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Denn der Vertreter habe den Antrag in seiner Gänze weder vorgelesen noch dem Versicherungsnehmer nachdrücklich auf die Anzeigepflicht hingewiesen. Der Versicherte also steht nun weiterhin unter dem Schutz seiner PKV - zu unveränderten Bedingungen.

cash-online.de