Garantiezins - GDV fordert smarte Anpassung statt Abschaffung
Garantiezins - Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußerte sich zur Abschaffung des Garantiezins in einer Stellungnahme. Darin verlangt er eine Anpassung. Damit widerspricht er dem Todesstoß, den das Bundesministerium für Finanzen dem Garantiezins erteilen möchte. Man solle zunächst die am Kapitalmarkt vorherrschenden Zinssätze beobachten und dann nach den ersten Jahren der Vertragslaufzeit entsprechend modifizieren. Diese graduelle Anpassung mit einer Teilung des Höchstrechnungszinses scheint dem Verband sinnvoller, als die sofortige radikale Abschaffung ab dem 01. Januar 2016.
Um die Reform des Versicherungsaufsichtsrechts (Solvency II) umzusetzen, hat das Bundesfinanzministerium mehrere Verordnungsentwürfe vorgelegt. Diese sehen nach wie vor eine Abschaffung des Garantiezinses vor. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat in seiner Stellungnahme jetzt allerdings geäußert, dass er zunächst Solvency II in der Praxis anwenden würde, um nach einem anschließenden Dialog zwischen den Gesellschaften, der Aufsicht und den Kunden Erkenntnisse daraus, in grundlegende Regeländerungen einfließen zu lassen.
Anzeige
Altersvorsorge weiter attraktiv halten
Um das Vertrauen der Kunden in die Altersvorsorge nicht zu gefährden, sollte auf die geplante Abschaffung des Garantiezinses verzichtet werden. Der Übergang zu den Solvency II Richtlinien bedeutet für die Lebensversicherer Veränderungen hin zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Aufsichtspraxis in der EU. Die Streichung des Höchstrechnungszinses gleich zu Beginn des Jahres 2016 würde die Umstellung auf das neue Aufsichtssystem für die Unternehmen erschweren, so äußerte sich die GDV auf ihrer Website.
Lebensversicherungszins: Kapitalmarkt beobachten und sukzessive anpassen
„Für die ersten Jahre der Vertragslaufzeit sollte der Höchstrechnungszins ähnlich wie bisher auf einem mehrjährigen Durchschnitt am Kapitalmarkt beobachteter Zinssätze beruhen und erst im späteren Vertragsverlauf die unter Solvency II geltenden langfristigen Zinsannahmen abzüglich Sicherheitsabschlag berücksichtigen,“ schlägt der Verband vor und tendiert damit zu einer Modifizierung des Höchstrechnungszins.
Man muss sich zunächst an die neuen, stärker an Marktwerten orientierten Aufsichtsregeln gewöhnen. Kritisiert wurde außerdem, dass die Entwürfe keine Anpassung der Vorschriften zur Bildung der Zinszusatzreserven vorsehen. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase sei das aber erforderlich.
Anzeige