Im letzten Jahr feierte das Provisionsabgabeverbot für Versicherungen seinen 80. Geburtstag. Seit 1934 verhindert die Regelung bereits, dass Vermittler ihre Vergütung anteilig an den Kunden weiterreichen, wenn auch damals noch auf einzelne Sparten beschränkt. Doch nun schaut es so aus, als würde das Provisionsabgabeverbot endgültig das Zeitliche segnen – und damit die Vertriebsbranche zusätzlich unter Druck bringen.

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BaFin schreitet nicht mehr ein

Wie das Versicherungsjournal (Mittwoch) berichtet, will die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) das Provisionsabgabeverbot zum Jahresende auslaufen lassen. Dies habe Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor der deutschen Aufsichtsbehörde, bei einem Gespräch mit Vorständen des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) bestätigt. Auch die entsprechende Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen habe bereits ihre Zustimmung signalisiert.

Nach einem Urteil gegen das Provisionsabgabeverbot vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Az. 9 K 105/11.F) hatte die BaFin bereits 2011 erklärt, Verstöße nicht mehr ahnden zu wollen. Ein Verstoß konnte zuvor als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht war für die Einhaltung der Verordnung zuständig. Seit dem Richterspruch herrscht allerdings große Unsicherheit bei den Vermittlern. Ist eine Weitergabe von Provisionen nun erlaubt oder nicht? Juristen äußerten sich zu dieser Frage gegensätzlich – je nachdem, wessen Interessen sie vertraten. Zuletzt hatte das Landgericht Köln im Oktober dem Internetanbieter Moneymeets gestattet, Provisionseinnahmen mit dem Kunden zu teilen.

Auch die Nivellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) im Rahmen von Solvency II deutet auf ein Ende des Verbotes hin. Zum Jahreswechsel 2016 soll das neue Gesetzeswerk in Kraft treten und die europäische Versicherungsaufsicht vereinheitlichen. Eine Verordnung zum Provisionsabgabeverbot ist im aktuellen Referentenentwurf nicht mehr enthalten, wie Fonds Professionell mit Berufung auf eine Ministeriumssprecherin berichtet – sie könnte aber später wieder eingeführt werden. Die Neufassung des VAG erlaube dies in Paragraf 298, Absatz 4, klar. Deutschland wäre allerdings das einzige EU-Land mit einer entsprechenden Regel.

BVK für Beibehaltung des Provisionsabgabeverbotes

Michael H. Heinz spricht sich für eine Beibehaltung aus. „Der BVK vertritt im Rahmen des Konsultationsverfahrens zum Versicherungs-Aufsichtsgesetz des Bundesfinanz-Ministeriums (BMF) nach wie vor fest die Auffassung, dass das Provisionsabgabeverbot aufrechterhalten bleiben muss“, zitiert ihn das Versicherungsjournal.

Die Regelung habe über viele Jahrzehnte verhindert, dass der Verbraucher mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet werde und so die Beratungsqualität der Vermittler sichergestellt. Heinz befürchtet nun, dass Vermittler nach Produkten mit hoher Vergütung Ausschau halten, um einen hohen Betrag an den Kunden weitergeben zu können. Die seien im Zweifel ungeeignete Policen. Deshalb plädiert der BVK dafür, das Vergütungs-Abgabeverbot mit einer eigenen gesetzlichen Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz zu verankern.

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Doch Fehlanreize für Vermittler konnte auch die bestehende Regelung nicht ausschließen, wie z.B. die zeitweiligen Provisionexzesse in der PKV belegen oder so manche fragwürdige Umdeckung von Altverträgen. So finden sich auch zahlreiche Befürworter einer Provisionsabgabe. Durch den Wegfall dürften Nettotarife – also Tarife, die ohne Kosten für den Vermittler kalkuliert sind – und damit auch die Honorarberatung gefördert werden, argumentiert etwa der BdV. Auch erlaube eine Provisionsabgabe eine flexiblere Preisgestaltung, weil Rabatte aus dem Vertriebsgewinn weitergegeben werden dürften. Für Vermittler besteht allerdings die Gefahr, dass ihre Beratungsleistung zukünftig noch schlechter vergütet werden könnte – und viele ihren Beruf aufgeben müssen.