Will man seiner KFZ-Versicherung für eine andere verlassen, dann sollte man das vier Wochen vor Jahresende geklärt haben, also maximal am 30. November. Denn das Jahresende kommt in der Regel dem Termin gleich, an dem die Versicherungsverträge auslaufen. Die Kündigung muss schriftlich eingereicht werden und sollte der 30. am Wochenende liegen, ist es ratsam, das Schreiben entsprechend vorher aufzugeben (das Zustelldatum zählt!).

Anzeige

Sonderkündigungsrecht für die Kfz-Versicherung

In der Kfz-Versicherung kann der Verbraucher aber auch stets auf sein Sonderkündigungsrecht setzen, so sein gegenwärtiger Versicherer die Prämie anhebt (oder Leistungen gestrichen werden ohne Preisausgleich oder bei einer Typklassenänderung). Meistens zwar stellt sich die Frage rund um den Stichtag des 30. Novembers, doch das Recht auf eine außerordentliche Kündigung gilt auch an allen anderen Tagen. Sobald neue Preise vom Versicherer bekannt gegeben werden, beträgt die Frist für die Kündigung vier Wochen. Die Begründung der Vertragsaufhebung liegt dann ganz einfach im gestiegenen Preis. Das muss in der Kündigung aber unbedingt mit drin stehen, will man sicher gehen, dass die Versicherung das Schreiben nicht ablehnt, Versicherungsbote berichtete.

Daniel Friedheim vom Vergleichsportal check24.de erklärt: "Das Recht der außerordentlichen Kündigung besteht immer dann, wenn der Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers steigt. Es gilt z. B. dann, wenn die Erhöhung durch die Umstufung des Fahrzeugs in eine andere Regional- oder Typklasse bedingt ist. Steigt der Beitrag durch die Änderung prämienrelevanter Merkmale - beispielsweise indem der Kunde einen weiteren Fahrer versichert - gilt das Sonderkündigungsrecht nicht."

Bei einer Ummeldung oder einem Neukauf ist der Ausstieg aus dem bestehenden Vertrag übrigens ebenso leicht und problemlos abwickelbar. Sinnvoll ist es auch, bei einem Neuvertrag auf individuelle Kündigungsfristen zu achten, eine zunehmende Zahl von Anbietern hat diese inzwischen im Programm.

Nur weil die neue Versicherung mit billigeren Policen zwinkert, muss man das bestehende Versicherungsverhältnis aber nicht gleich in den Wind schreiben. Nach einer langen, gemeinsamen und unfallfreien Zeit, wird dem langjährigen Kunden nicht selten mit Sonderrabatten geschmeichelt oder er genießt den Schutz vor Rückstufung, wenn er sich doch einmal einen Unfall leistet. Deshalb sollten Autofahrer unbedingt im Auge behalten, welche Vorteile ihnen beim Wechsel zu einem billigeren Kfz-Versicherer verloren gehen.

Die Alte hat auch was drauf: Rabattschutz, Schadensfreiheitsklassen, Sonderrabatte

Der Rabattschutz nämlich kann bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter meist nicht mitgenommen werden und man fängt wieder bei Null an. Und auch der Sonderrabatt, der auf dem Zweitwagen liegt, kann dadurch verloren gehen. Qualität entscheidet sich, wie alle wissen, nicht über den Preis. Sehen die Schadenfreiheitsklassen der neuen Versicherung ebenso gute Einstufungen vor? Und wie sieht es mit der Höhe der Selbstbeteiligung aus? Besonders teuer beispielsweise ist die Einstufung in die SF-Klasse 0, und hier kommen in der Regel alle Neulinge im Straßenverkehr unter.

Aber auch unerfahrene Fahrer können eine bessere Einstufung erzielen, indem sie die Zweitwagenregelung nutzen, Versicherungsbote berichtete: Wer mit den Eltern gemeinsame Sache macht, kann in der Kfz-Versicherung kräftig sparen. Denn melden Fahranfänger ihr Auto als Zweitwagen auf den Namen des Vaters oder der Mutter an, stuft die Versicherung das Fahrzeug in der Regel in die SF-Klasse ½ ein. Der Beitragssatz in der Kfz-Haftpflicht sinkt so ganz schnell um 20 Prozent, in der Vollkasko immerhin um 5 Prozent. Einige Versicherungen bieten unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch bessere Konditionen an. Gegenüber der SF-Klasse 0 lassen sich also viele hunderte Euro im Jahr sparen.

SF-Klasse 0? Das muss nicht sein

Von der Eltern-Kind-Regelung profitieren
: Führerscheinneulinge, die ihr Fahrzeug auf den eigenen Namen anmelden möchten. Sie können ebenfalls in die Schadenfreiheitsklasse ½ oder besser rutschen, wenn sie von der Eltern-Kind-Regelung Gebrauch machen. Bedingung: Dabei muss das Auto beim gleichen Versicherer versichert werden wie das der Eltern.

Die Schadenfreiheitsklasse von der Oma übernehmen
: Auch durch die Übernahme der Schadenfreiheitsklasse kann die Höhe der Prämie kräftig gesenkt werden. Voraussetzung ist, dass der Fahranfänger das Fahrzeug regelmäßig gefahren hat und ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades oder eine häusliche Gemeinschaft besteht. Wenn die Oma also nicht mehr Auto fahren möchte, kann sie ihrem Enkel die erreichte SF-Klasse schenken.

Allerdings können SF-Klassen nur in der Höhe übernommen werden, die der Fahranfänger mit der Dauer seines Führerscheinbesitzes selbst hätte „erfahren“ können. Wer also ein Jahr den Führerschein besitzt, kann maximal die -SF-Klasse 1 geltend machen – auch wenn die Oma in SF-Klasse 20 eingestuft ist. Alle restlichen SF-Klassen verfallen.

Muss die Versichung zu allem Ja sagen? Nein

Und wenn man sich für eine neue Versicherung entschieden hat und dann will die gar nicht? Bei dieser Frage kommt es darauf an, ob sich der Kunde auf eine neue Haftpflicht- oder eine neue Kaskoversicherung fixiert hat.

Die Kaskoversicherung muss nämlich nicht jeden nehmen, sie genießt Vertragsfreiheit, einem Zwang zur Annahme unterliegt sie nicht. Hat der Kunde viele Vorschäden, kann ihm der Kaskoschutz verweigert werden. Ebenso wenn er den Schutz für einen sehr teuren oder sehr alten und beliebten Wagen erbittet, dessen Typ gern gestohlen wird. Die Haftpflicht fürs Auto aber ist immer eine Pflichtversicherung, deshalb müssen Versicherer jeden nehmen, der zu ihr will. Das Ganze heißt Kontrahierungszwang und es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, von denen der Versicherer zur Abwehr von Kunden Gebrauch machen kann.

Anzeige

Gründe für eine Zurückweisung

Abgelehnt werden darf ein Antrag nur „...wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen:

  • den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
  • vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
  • den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.“