Drohnen - Haftung bei unbemannten Luftfahrtsystemen
Drohnen unterfallen als "unbemannte Luftfahrtsysteme" dem Luftverkehrsgesetz und der Luftverkehrsordnung. Ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen haftet auch der Halter der Drohne, unabhängig von seinem Verschulden. Abhängig von der jeweiligen Police kann grobe Fahrlässigkeit dazu führen, dass die Versicherung die Kosten nur teilweise übernimmt.
Um es mit den Worten von Goethes Faust zu sagen, ist der Begriff „Fahrlässigkeit“ ein weites Feld. Da er aber häufig in der Rechtssprache verwendet wird, ist es wichtig ihn zu deklinieren. „Fahrlässigkeit“ im juristischen Vokabular ist gleichbedeutend mit „fahrlässigem Handeln“. Fahrlässig handelt demnach eine Person, welche es an der nötigen Sorgfalt und Umsichtigkeit fehlen lässt.
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Haftpflichtversicherungen beinhalten diese Sorgfaltsverletzung zumeist in ihren Verträgen. Anders sieht es aus, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das ist situationsbedingt der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in besonders erheblicher Weise außer Acht gelassen wird. So sei es zum Beispiel grob fahrlässig, wenn die Drohne über einer Verkehrsstraße geflogen, abstürzen und zu Sachschäden führen würde.
Empfehlung: Fragen Sie ihre Versicherung schriftlich an
Rechtsanwalt Thomas Schwenke empfiehlt in dem von ihm verfassten E-Book direkt bei der jeweiligen Versicherung anzufragen, inwieweit sie für Drohnen haftet. Soll die Drohne außerdem auch gewerblich genutzt werden, so benötigt man eine gesonderte Haftpflichtversicherung. Zudem muss der Versicherungsnachweis mitgeführt werden, da ansonsten eine Ordnungswidrigkeit gem. § 58 LuftVG begangen wird.