Der Ministerrat hat den Weg für die IDD am 14 Dezember freigemacht und die Insurance Distribution Direktive in der Version verabschiedet, die bereits das EU-Parlament zuvor auf einer abschließenden Sitzung beschlossen hatte. Sobald die Vertriebsrichtlinie für Versicherungen nun im Gesetzblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, daraus nationalstaatliche Gesetze zu formen.

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Provisionsverbot? Mitgliedsstaaten entscheiden individuell

Trotz des EU-Rahmens, unter anderem zwei Punkte der IDD-Direktive darf Deutschland nach seinem Gusto in Bundesgesetzen regeln. Zum einen die Provisionsfrage bei Versicherungen. Zwar sieht die IDD ein Provisionsverbot vor, aber die Mitgliedsstaaten dürfen davon abweichen und diese quer durch alle EU-Staaten, aber auch im politischen Deutschland umstrittene Vergütungsform in einzelstaatlichen Gesetzen dennoch zulassen.

Hiervon ist im kommende deutschen Gesetz zur Umsetzung der IDD auszugehen. Bislang stehen bei der Großen Koalition alle politischen Signale beim Provisionsverkauf weiter auf grün. Beim kommenden IDD-Gesetz für Deutschland hat das Bundeswirtschaftsministerium unter Minister Sigmar Gabriel (SPD) den Hut auf. In die Gesetzesvorlage des Ministers müsste, wenn es nach der Vertriebslobby, etwa dem Vermittlerverband BVK, geht, auch ein Provisions-Abgabeverbot stehen. Falls nicht, dann bleibt dieses Verbot gekippt, weil es zurzeit außer mit dem Wettbewerbsgesetz keine Rechtsgrundlage gibt, Provisionsabgaben als verboten zu bekämpfen.

Geeignetheitserklärung kommt

Offen ist, wie der Gesetzgeber mit den geplanten Ersatzdokumenten in der Verbraucherberatung, genauer dem Verkauf von anlagebasierten Versicherungen umgeht. Beratungsprotokolle sollen bei Sparprodukten von der so genannten Geeignetheitserklärung ersetzt werden. Das spart dem Berater das bisher auch im Bankenbereich seit 2010 vorgeschriebene Beratungsprotokoll. Wie diese formelle Erklärung gegenüber dem angehenden Anlagekunden oder Käufer von Policen mit Sparanteil ausgestaltet wird, dazu muss der Gesetzgeber in die Finanzmarktrichtlinie MiFid II schauen.

Vor dem Ersatz von Beratungsprotokollen durch die Geeignetheitserklärung müssen wie bei jedem neuen Gesetz praktische Fragen der Anwendung geklärt werden, zunächst auf EU-Ebene durch die Oberausseher über Versicherungen, Banken und Anlagevermittlung: EIPOPA, EBA und ESMA. Wenn diese Institutionen einen Auslegungsrahmen geschaffen haben, kann der Bundesgesetzgeber zur Tat schreiten.

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In dieser Zeit müssen für Sachversicherungen und Investmentprodukte im Lebensversicherungs-Mantel („verpackte“ Produkte; EU-Sprech) auch noch detaillierte Vorschriften für Anleger-Informationen gefasst werden; inklusive Vertriebskosten-Angabe bei Sparprodukten. Es wird damit gerechnet, dass die IDD im kommenden Frühjahr im EU-Gesetzblatt steht. Von da an hat die Bundesregierung zwei Jahre Zeit mit ihrem Deutschen Umsetzungsgesetz.