Thorulf Müller ist Versicherungskaufmann mit Schwerpunkt Krankenversicherung. Nach vielen Jahren im Vertrieb ist er seit 2004 als Berater, Produktmanager, Referent und Trainer tätig. In Deutschland besteht die Pflicht, sich krankenversichern zu lassen. Diese kann durch die GKV, die PKV oder durch eine anerkannte anderweitige Absicherung erfüllt werden. Vor einigen Jahren kamen als Alternative zur deutschen PKV, so wie wir sie kennen (mit Alterungsrückstellungen, mit Basis-, Notlagen- und Standardtarif), die sogenannten EWR-Krankenversicherer auf den deutschen Markt. Der Hintergrund: Wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, darf es deutschen Bürgern vom Ausland aus eine private Krankenvollversicherung anbieten.

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Die Ausgangslage: PKV-Verband und BaFin warnen vor ausländischen Versicherern

Zuerst hat die deutsche Finanzaufsicht BaFin die EWR-Dienstleister akzeptiert und sah die Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG als erfüllt an. Die PKV-Versicherer wurden angewiesen, die Kunden aus den Verträgen zu entlassen, wenn sie zu einem ausländischen Anbieter wechseln wollen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben ebenfalls die Folgeversicherungsnachweise der EWR-Krankenversicherer anerkannt.

Zwischenzeitlich finden sich unsere Argumentationen aus der Vergangenheit, wonach diese Verträge mit dem Versicherungsvertragsgesetz vereinbar sind (nach § 46c EGBGB und Artikel 7 ROM-I-Verträge), auch in den Ausarbeitungen der BaFin. Mit einer Veröffentlichung vom 15.07.2015 im Journal der Finanzaufsicht hat sich dieser Trend aber vollständig umgekehrt.

Aktuell akzeptieren die deutschen PKV-Anbieter die EWR-Krankenversicherungen nicht mehr, und auch die BaFin warnt vor derartigen Tarifen. Die deutsche Finanzaufsicht hat scheinbar die PKV-Versicherer mit der Aufgabe der Prüfung, ob die EWR Krankenversicherer die Pflicht zur Versicherung erfüllen, beliehen.
Das ist relevant für den Anschluss der Pflegepflichtversicherung nach § 110 SGB XI in Verbindung mit § 23 Abs. 2 SGB XI.
Das ist auch relevant für die Anerkennung der Folgeversicherungsnachweis bei Wechsel oder als Vorversicherung im Zusammenhang mit etwaigen Prämienzahlungen nach § 193 Abs. 6 VVG. Was aber sind die Gründe für diese Kehrtwende? Und hat die Ablehnung der EWR-Dienstleister ihre Berechtigung? Dies soll im Folgenden erörtert werden.

Kritikpunkt 1: Gerichtsstand

Die BaFin führt zum Beispiel an, dass die EWR-Krankenversicherer in den Bedingungen einen englischen Gerichtsstand vorsehen. Das ist natürlich irrelevant, denn der Gerichtsstand eines Verbrauchers, der die Dienstleistungsfreiheit nutzt, ist in EU-Verordnungen geregelt: Der Verbraucher hat die Wahl (Wohnsitz oder Sitz des Vertragspartners) und kann selbst nur am eigenen Wohnsitz verklagt werden.

Die BaFin aber sieht die Frage des Gerichtsstands nicht als gelöst an und warnt vor einem „rechtlichen Konflikt“. Ihr seien „Fälle bekannt, in denen die Vertragsregelungen englischer EWR-Dienstleister vorsehen, dass englisches Recht angewandt wird“, schreibt Referent Kaj Hanefeld in seinem Aufsatz im BaFin-Journal 07/2015. „Sie weichen damit von den deutschen Vorgaben ab und können bei Streitigkeiten zwischen EWR-Dienstleister und Versicherten zu zusätzlichen Problemen führen, da für jede Vertragsklausel geklärt werden muss, ob sie dem anzuwendenden deutschen Recht genügt.“ Dies könne für die Versicherten zu Problemen führen. Wieso die BaFin diese einfache Frage überhaupt in den Raum stellt, ist nur mit dem Wort „Verunsicherung“ zu beantworten.


Kritikpunkt 2: Selbstbehalt und Deckelung der Versicherungsleistung

Die BaFin und die PKV-Versicherer kritisieren darüber hinaus die Deckelung der Versicherungsleistung pro Kalenderjahr auf 2 oder 3 Millionen Euro. Dies sei ein wichtiger Grund, warum es zweifelhaft sei, „ob sie den gesetzlichen Anforderungen an die Versicherungspflicht genügen“, heißt es hierzu im BaFin-Journal.

Die Wirkung des § 193 Abs. 3 VVG bestätigt aber, dass der Selbstbehalt maximal 5.000 Euro p.a. betragen darf, dies kann man im Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz 4. Auflage 2014 Rn 16-38 nachlesen. Und das gilt folglich auch für ausländische Krankenversicherer.

Die 5.000 Euro sind das Maximum, was einem Versicherungsnehmer als Selbstbehalt verbleibt. So verrückt sich das anhört, aber alle Regelungen des Vertrages mit einem EWR-Krankenversicherer werden durch § 46 c EGBGB in Verbindung mit Artikel 7 ROM-I-Vertrag ausgehebelt. Es gelten §§ 192 bis 208 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Vermittler mit falschen Zielen

Kann ein EWR-Dienstleister aber vorbehaltlos jedem Kunden empfohlen werden? Nein. Es ist im Fall der EWR-Dienstleister so, dass der eine oder andere Vermittler in die Kritik zu nehmen ist, der versucht hat, mit diesem Geschäftsmodell einfach nur Geld zu verdienen und PKV- oder GKV-Versicherte in die EWR-Krankenversicherung umgedeckt hat. Das ist kritisch zu beurteilen, wenn es als Geschäftsmodell betrieben und dann noch aggressiv beworben wird, denn den Versicherungsnehmern können dadurch Nachteile entstehen.

Wenn man Menschen aus der deutschen PKV in eine EWR-Krankenversicherung wechselt, dann verlieren sie alle ihre erworbenen Rechte. Von der neuen Gesundheitsprüfung mit den Risiken des §§ 19 ff VVG und §§ 123 ff BGB ganz zu schweigen. Der Wechsel des Risikoträgers ist regelmäßig nicht zu empfehlen! Dennoch kann auch der Vertrag bei einem EWR-Dienstleister für bestimmte Kunden infrage kommen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

Wann ist die EWR-Krankenversicherung eine Lösung?

Wann aber bietet sich der Abschluss eines EWR-Tarifes an? Die EWR-Krankenversicherer sind Lösungen für bestimmte Fälle und sollten auch nur hier angewendet werden:

  • Rücktritt/Anfechtung
  • Nicht-Versicherung und Zuordnung PKV
  • berufliche oder private weltweite Aufenthalte
  • Zusatz bei GKV in anderen Ländern
  • Impatriats ohne Zugangsrecht zur GKV

Hier gilt es zu bedenken: Menschen, die aktuell keine Krankenversicherung haben und nicht der GKV zuzuordnen sind, steht regelmäßig nur der Basistarif als Alternative offen. Den Basistarif beurteile ich weiterhin kritisch, weil die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes und der Verband selber den mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verhandelten Vertrag anscheinend nicht durchsetzen können. Die Kunden bleiben auf den Kosten sitzen oder werden sogar von den Ärzten als Patienten abgewiesen.

Beim Thema Rücktritt/Anfechtung geht es oft um eine temporäre Absicherung, bis der Rechtsstreit erfolgreich beendet ist.
Bei Nicht-Versicherung geht es oft um die Finanzierung von Prämienzuschlägen, die die Menschen nicht leisten können.
In all diesen genannten Fällen wäre es tatsächlich sinnvoll zu prüfen, ob die Betroffenen Krankenversicherungsschutz durch einen EWR-Dienstleister erhalten können.

VAG-Novelle 01.01.2016

Im neuen § 61 VAG (alte Fassung § 110a) werden aus der Sicht führender Europarechtler der Freedom of Service (FOS Dienstleistungsfreiheit in der EU) und der „OECD-Code of Liberalisation of Current Invisible Operations“ von 2013 verletzt.

Wenn wir wenigstens eine konsistente Zielverfolgung erkennen könnten, wären diese Maßnahmen über die Argumentation des Allgemeinwohls vielleicht möglich. Ein gutes Beispiel war der Versuch Deutschlands, den Vertrieb bestimmter Biersorten in Deutschland zu behindern oder zu verhindern. Auch hier hat Brüssel dem Gesetzgeber in Bezug auf das Reinheitsgebot eine klare Absage erteilt. Denn die kritisierten Zusatzstoffe, die vom deutschen Reinheitsgebot nicht abgedeckt waren, wurden in anderen Getränken bedenkenlos zugelassen.

Die konsistente Zielverfolgung scheitert an vielen Aushöhlungen der Kalkulation nach Art der Lebensversicherung bei Ausbildungstarifen, im Notlagentarif oder auch an massiven Leistungseinschränkungen bestimmter Produkte der deutschen PKV, zum Beispiel in Tarifen der HUK-Coburg, Concordia, BBKK/UKV, Notlagentarif, etc.

Fakt ist, dass ab dem 01.01.2016 die EWR-KV-Verträge auf der Basis des neuen VAG nicht mehr als Krankenversicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 abgeschlossen werden können, bis europäische Gerichte den deutschen Markt für ausländische Anbieter öffnen. Ob die betroffenen EWR-Versicherer vor dem EuGH gegen diese Vereinnahmung durch die deutsche Versicherungsaufsicht klagen werden und wie dann die Entscheidung ausgeht, bleibt abzuwarten.


In den Fällen, wo diese Produkte heute zu Recht Anwendung finden, sind sie aber dennoch auch in der Zukunft ein möglicher Lösungsansatz. Wenn jemand keine Krankenversicherung hat, und das sind immer noch gut 100.000 Menschen in Deutschland, dann ist jede Krankenversicherung besser als keine Krankenversicherung.

Weitere Kritikpunkte der BaFin

Die BaFin kritisiert weiterhin, dass die Versicherer ordentliche Kündigungsrechte vorsehen, Sublimits oder Leistungslücken beinhalten und keine Alterungsrückstellung bilden.

Das ordentliche Kündigungsrecht ist über VVG geregelt, wenn der Vertrag zum Nachweis der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 eingesetzt wird. Es gibt kein Verbot von Sublimits von 1,5, 2 oder 3 Millionen Euro, sondern lediglich eine Maximierung des Selbstbehalts (siehe § 193 Abs. 3). Darüber hinaus sollen die deutschen PKV Versicherer bitte den Fall vorlegen, wo diese Beträge p.a. überschritten wurden. Ansonsten berufen wir uns wie oben bereits geschrieben auf die Rechtskommentare, mit denen die deutsche PKV Ihre Deckungslücken und Unterdeckungen begründet.

Leistungslücken sind je nach Vertrag vorhanden. Da sollte die BaFin dann bitte auch bestimmte PKV-Versicherer von der Pflicht zur Versicherung ausschließen, die solche Regelungen kennen, wie zum Beispiel die HUK-Coburg bei stationärer Psychotherapie.

Kalkulation nach Art der Lebensversicherung (also mit Alterungsrückstellungen), wird überbewertet. Bei der Kalkulation nach Art der Schadenversicherung wird wenigstens verhindert, dass Menschen Geld verlieren, weil sie z. B. in die GKV zurückkehren. Ansonsten verlangt die PKV grundsätzlich ein hohes Maß an eigener Verantwortung insbesondere an den Aufbau ausreichender Altersversorgung. Das gilt für beide Formen der Kalkulation!

Fazit

Es gibt aktuell eine aktive Behinderung der Dienstleistungsfreiheit durch die BaFin und den PKV Verband und seine Mitgliedsunternehmen, indem EWR-Dienstleister der Zugang zum deutschen Markt verwehrt wird. Es wird etwas verteufelt und schlecht gemacht, was hier und heute in einzelnen Fällen helfen kann Probleme zu lösen!

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Wir benötigen einen seriösen und unter dem Gesichtspunkt europarechtlicher Vorschriften rechtskonformen Umgang mit EWR-Krankenversicherungen.