Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Future Business KGaA wurde Herr Dr. Kübler als Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde daraufhin am 13. Mai eine so genannte Gläubigerversammlung der Orderschuldverschreibungs-Gläubiger einberufen. Mit der Einladung erhielten die Gläubiger auch Vollmachtsformulare. Diese beinhalteten auch den Vorschlag, mit Rechtsanwalt Christian Gloeckner eben jenen Rechtsanwalt mit Vollmachten auszustatten, der zuvor den Insolvenzantrag gestellt und nunmehr den bestellten Insolvenzverwalter vorgeschlagen hatte.

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Wahl des Gläubiger-Vertreters sehr umstritten

Zahlreiche Orderschuldverschreibungsgläubiger erteilten diesem Rechtsanwalt ihre Vollmachten, wohl ohne zu wissen, dass der in den Vollmachten voreingetragene Rechtsanwalt selbst in tausenden Schuldverschreibungsserien für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidierte.

Anstatt die Gläubigerversammlungen erneut einzuberufen und die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zu beachten, veröffentlichte die sodann zuständige Rechtspflegerin die als Fortsetzungstermine bezeichneten Gläubigerversammlungen lediglich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Tatsächlich handelte es sich jedoch nicht um die Fortsetzung des Termins vom 13. Mai, sondern um neu einberufene Gläubigerversammlungen. Tausende Anleger wurden folglich über dieses Vorgehen nicht informiert.

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Im Dezember erklärte das OLG Dresden die Wahl eines gemeinsamen Vertreters einer Serie der Orderschuldverschreibungen (OSV) für nichtig. Ein Grund für die Ablehnung des OLG Dresden war der Weg der Bekanntmachung des Termins für die Gläubigerversammlung. Dieser Termin war über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de und nicht über den E-Bundesanzeiger getätigt worden. Nach dem Insolvenzverwalter Dr. Kübler Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren entscheiden, ob die Versammlung für diese Serie der Orderschuldverschreibungen und ggf. auch andere Serien neu gewählt werden muss.

Kanzlei Mattil & Kollegen