Fahrverbot wegen Handy-Nutzung
Während der Autofahrt ohne Freisprecheinrichtung das Handy zu nutzen kostet 60 Euro und einen ungeliebten Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Für Unbelehrbare darf es auch ein Fahrverbot sein.
1 Monat Fahrverbot
Das Oberlandesgericht in Hamm entschied mit Beschluss (1 RBs 138/15) vom 17. September 2015, dass in vorgenannter Sache eine beharrliche Pflichtverletzung besteht, die zu einem Fahrverbot führt.
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Tenor des Urteils
Eine beharrliche Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei sogenannten Handyverstößen eine beharrliche Pflichtverletzung im vorbezeichneten Sinne gegeben, wenn drei oder mehr einschlägige Vorbelastungen vorliegen oder zwei einschlägige Vorbelastungen vorliegen und die verfahrensgegenständliche Tat binnen Jahresfrist nach der letzten einschlägigen Vorbelastung begangen worden ist.
Polizei beschlagnahmt bei Unfällen Handys
Auch im Falle eines Unfalls kontrollieren die Beamten immer häufiger, um zu klären, ob der Fahrzeugführer beim Fahren abgelenkt war. Wenn ein Handy als Beweismittel zur Ermittlung der Unfallursache infrage kommt, kann das Gerät durch die Polizei beschlagnahmt und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auch ausgewertet werden. Die Polizisten benötigen dafür keinen richterlichen Beschluss.
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Und der Versicherungsschutz?
Fraglich ist wie die Versicherer reagieren werden, wenn Unfallverursachern ein Handy-Verstoß nachgewiesen werden kann. Entsprechende Urteile lagen der Redaktion zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht vor und bleiben daher abzuwarten. Zumindest im Bereich der Kaskoversicherung besteht - je nach Bedingungswerk - für Versicherer die Möglichkeit ihre Eintrittspflicht wegen grober Fahrlässigkeit ganz oder teilweise abzulehnen.