3 Fälle, in denen Sie keinen Elternunterhalt zahlen

Generell gilt, dass das unterhaltspflichtige Kind selbst ein Schonvermögen hat. Mit dem Elternunterhalt werden die Kinder häufig durch die Sozialämter, die in Vorlage gegangen sind, konfrontiert. Diese Rückforderung der Sozialämter kann mehrere Tausend Euro betragen und auch erst gestellt werden, wenn der Elternteil bereits gestorben ist. Nur in nachweisbaren Extremfällen schließen die Gerichte die Unterhaltsansprüche aus. Vor allem sollte das betroffene Kind beim Thema Elternunterhalt einen Anwalt zu Rate ziehen.

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  1. Sittliches Verschulden: Das liegt z.B. vor, wenn Vater oder Mutter seine Bedürftigkeit durch Spiel-, Trunk- oder Drogensucht eigenverantwortlich verursacht hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Therapie abgelehnt wurde. Sonst wird die Sucht als unverschuldete Krankheit angesehen. (OLG Celle v. 13.03.1990 – Az. 17 UF107/88)
  2. Vernachlässigung: Wer früher seine Kinder nachweislich vernachlässigt hat, kann keinen Elternunterhalt von diesem verlangen. Das ist dann etwa der Fall, wenn man der Unterhaltszahlung nicht nachkam, sich jahrelang um seine Kinder nicht kümmert und diese geradezu verwahrlosen lässt. (AG Leipzig v. 18.09.1996 – Az. 23 C 280/95)
  3. Schwere Verfehlung: Hiermit sind schwere Gewalt oder gar sexuelle Misshandlungen gemeint. Auch diese müssen belegt werden. Nur ein Streit oder der Abbruch des Kontaktes reichen nicht aus. Wer sein Kind bei den Großeltern zurücklässt und auswandert, kann keine Zahlung des Kindes verlangen (BGH vom 19. Mai 2004 – Az. XII ZR 304/02). Ähnliches kann gelten, wenn jeder Kontakt zum eigenen Kind Jahrzehnte lang und einseitig verweigert wurde (BGH vom 12. Feb. 2014 – Az XII ZB 607/12)

2 Fälle, in denen Sie für die Grundsicherung der Eltern aufkommen

Grundsicherung, auch Hartz IV für Rentner genannt, ist eine Leistung der Sozialkasse, für die in aller Regel kein Rückgriff auf Kinder genommen wird. Hier sind die Ausnahmen:

  1. Hohes Einkommen: Das Kind hat ein jährliches Einkommen von 100.000 Euro und mehr. In diesem Fall kann es die bedürftigen Eltern durch monatliche Zahlung zu unterstützen. (§ 43 Abs. 3 SGB XII und § 16 SGB IV).
  2. Fahrlässigkeit: Der Bedürftige hat seine Situation durch grob fahrlässiges Handeln herbeigeführt. Wenn also jemand z.B. bei Scheidung auf Unterhaltszahlungen des Partners verzichtet oder er ständig mehr verbraucht als seine auskömmlichen Einnahmen sind und evtl. deshalb das Vermögen verbraucht. Hier wird das Sozialamt zunächst unterstützen und die Summe anschließend von den Kindern fordern (Az. L 2 SO 2489/14).

Besser sind diejenigen dran, die vorbeugen und für die emotionalste Lebensphase gerüstet sind. Neben Vollmachten und Verfügungen macht genügend Liquidität das Leben für alle einfacher.

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