BaFin ordnet Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investment- und Einlagengeschäfts von Klaus-Jürgen Weimann angeordnet. Das teilte die BaFin auf ihrer Webseite mit.
Weimann hatte von Anlegern Geld eingesammelt. Mit einem Teil der Anlegern hatte er Vereinbarungen geschlossen, die Rückzahlung des Geldes versprach. Andere Vereinbarungen enthielten kein unbedingtes Rückzahlungsversprechen. Diese Gelder sollten in Aktien investiert werden.
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Für beide Geschäftsmodell fehlte Weimann jedoch die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Dies war zum einen die Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG (Gesetz über das Kreditwesen) und zum anderen die Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch).
Nun reagierte die Finanzaufsicht und ordnete die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an. Weimann ist damit verpflichtet, alle angenommenen Publikumsgelder mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen. Die BaFin verpflichtete Herrn Weimann zudem, das Investmentgeschäft durch Rückzahlung des maßgeblichen Buchwerts des Anlagekapitals an die Anleger unverzüglich abzuwickeln.