Weimann hatte von Anlegern Geld eingesammelt. Mit einem Teil der Anlegern hatte er Vereinbarungen geschlossen, die Rückzahlung des Geldes versprach. Andere Vereinbarungen enthielten kein unbedingtes Rückzahlungsversprechen. Diese Gelder sollten in Aktien investiert werden.

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Für beide Geschäftsmodell fehlte Weimann jedoch die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Dies war zum einen die Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG (Gesetz über das Kreditwesen) und zum anderen die Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch).

Nun reagierte die Finanzaufsicht und ordnete die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an. Weimann ist damit verpflichtet, alle angenommenen Publikumsgelder mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen. Die BaFin verpflichtete Herrn Weimann zudem, das Investmentgeschäft durch Rückzahlung des maßgeblichen Buchwerts des Anlagekapitals an die Anleger unverzüglich abzuwickeln.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht