Anlageberatung muss auch beim Cocktail professionell bleiben
Kapitalanlagenberatung an der Theke? In einem aktuellen Fall gab es ein Beratungsgespräch zu Kapitalanlagen an einem unüblichen Ort und ohne Terminabsprache. Zwei Bekannte trafen sich zufällig in einer Bar und kamen bei einem Glas auf das Thema Geldanlage zu sprechen. Einer hat dabei Geld verloren. Der andere soll haften.
Zwei Männer trafen sich an der Bar. Einer dieser beiden arbeitet tagsüber als Anlageberater und brachte einiges an Know-how in das Gespräch ein. Sein Kumpel also erfuhr auf seine Frage hin, dass eine Investition in geschlossene Schiffsfonds - MS Knock der Embdena Partnership - eine sehr gute Kapitalanlage sei.
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Zur Untermauerung seiner Empfehlung holte der Anlageberater in seiner Doppelfunktion als Freund und Berater Informationsmaterial aus seinem Wagen und übergab das Emissionsprospekt an den Bekannten. Er reichte ihm später noch weitere Unterlagen dazu, so war auf dieBewertung.de zu lesen. Doch wie so viele andere maritime Fonds erlitt auch dieser Schiffbruch.
Verletzung von Beratungspflichten
In diesem ungewöhnlichen Fall gab es nun abweichende Gerichtsentscheidungen. Während das Kammergericht Berlin zugunsten der von der KSR vertretenen Klägerin entschied, war das Landgericht Berlin in der Vorinstanz konträrer Auffassung, so anwalt.de.
Das Kammergericht also verurteilte den Anlageberater zum Ersatz für den eingetretenen Schaden. Neben den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages nämlich trat nach Ansicht der Kammer eine Verletzung von Beratungspflichten, da über das Risiko eines Totalverlustes bei einer geschlossenen Schiffsfondsanlage weder beim Beratungsgespräch in der Stammkneipe mündlich - noch in ausreichendem Maße in dem Emissionsprospekt schriftlich - aufgeklärt worden war (Urteil vom 21.01.2016 – 4 U 63/13).
Bar oder Büro: Beratung ist Beratung
Die Entscheidung zeigt also entweder, dass man an der Bar nicht geschäftlich werden sollte. Oder aber, dass man auch hier hochprofessionell agieren muss. Und das heißt für jeden Anlageberater, den Anleger vor seiner Anlageentscheidung stets sowohl auf das Totalverlustrisiko bei einer geschlossenen Fondsanlage zu verweisen als auch auf alle weiteren Risiken.
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Unterbleibt eine solche Aufklärung im gebotenen Umfang, kann der Berater zu Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten verurteilt werden.