VDH fordert Honorarannahme-Verbot für Vermittler von Finanzprodukten
Honorarvermittler zielten ausschließlich auf eigenen Profite, moniert der Verbund Deutscher Honorarberater. VDH-Geschäftsführer Dieter Rauch warnt vor Etikettenschwindel und falschen Versprechungen. Demnach machten sich "Pseudo-Honorarberater" vor allem die Kombination der günstigen Honorartarife und teurer Factoring- und/oder Kostenvereinbarungen zu Nutze. Demnach seien acht Prozent der Beitragssumme für derartige Vergütungen kein Einzelfall. Resultierend daraus fordert der VDH nun ein Honorarannahmeverbot für Vermittler von Finanzprodukten.
Demnach sei die mit viel Werbe-Tamtam angepriesene 'Honorarvermittlung" weitgehend identisch mit dem Vertrieb von Investment- und Vorsorgeprodukten auf Provisionsbasis. Nach VDH-Erkenntnissen boten derartige Pseudo-Honorarberater günstige Honorartarife an und schließen im nächsten Schritt teure Factoring- und/oder Kostenvereinbarungen mit ihren Kunden ab. In der Spitze seien acht Prozent der Beitragssumme vereinbart worden und dies ohne Stornoreserve und ohne Stornorisiko.
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Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH GmbH) warnt aktuell Anleger und Vorsorgesparer mehr oder weniger vor der eigenen Gilde. Demnach sei die mit viel Werbe-Tamtam angepriesene 'Honorarvermittlung" weitgehend identisch mit dem Vertrieb von Investment- und Vorsorgeprodukten auf Provisionsbasis, wenn diese fast ausschließlich auf den Produktverkauf ziele.
Honorarvermittlung habe mit Honorarberatung nichts zu tun
"Jene Honorarvermittlung zielt allein auf den höchstmöglichen Profit des Verkäufers. Das bringt die Honorarberatung in Deutschland in Verruf und schadet jedem echten Honorarberater", weiß VDH-Geschäftsführer Dieter Rauch. "Doch leider verbreitet sich mit der Honorarvermittlung ein Geschäftsmodell, das mit Honorarberatung nichts zu tun hat", kritisiert VDH-Chef Rauch. Praktiziert werde dies vorzugsweise von Vermittlern, die "ihre Policen gegen gutes Honorar und üppigen zusätzlichen Vergütungsvereinbarungen verticken", so Rauch.
Vergütungsvereinbarungen haben kein Stornorisiko
Wird der Verkauf zum Gesprächsziel, dann verkomme das Gespräch allerdings zur Pseudo-Beratung. Im Rahmen der Beratung werden günstige Honorartarife mit teuren Factoring- und/oder Kostenvereinbarungen kombiniert. Für die vermeintlichen Honoraberater sei dies ein prima Geschäft, kritisiert der VDH in einer Pressemitteilung. So würden teilweise extrem hohe Vergütungen für den Produktvertrieb erzielt. "Dies sind in der Spitze acht Prozent der Beitragssumme, somit im Schnitt doppelt so viel wie beim Policenverkauf ausschließlich auf Provisionsbasis", rechnet VDH-Geschäftsführer Rauch vor. Zudem müsse der Verkäufer weder eine Stornoreserve vorhalten, noch habe er ein generelles Stornorisiko. Da Vergütungsvereinbarungen rechtlich nicht an den Honorar-Tarif gekoppelt seien, müssten Vermittler keine Rückzahlungen fürchten.
Bei der Berechnung ihrer Honorare seien die Berater freizügig, zeigten Anfragen an den VDH. "Eine Anlegerin wollte wissen, ob eine Gebühr von 4.000 Euro für die Vermittlung eines ETF-Versicherungstarifs gerechtfertigt ist", erinnert sich Dieter Rauch und weiß auch, dass derartige Geschichten keine Einzelfälle seien. Begründete Sorge hege der VDH, dass sich Geschichte wiederholt. So hätten zu Beginn der 1990er Jahre Strukturvertriebe nur ein paar Jahre benötigt, um insbesondere in Ostdeutschland verbrannte Erde zu hinterlassen. Dadurch sei das Ansehen der Finanzberatung und der Finanzberater beinahe zerstört worden. VDH-Chef Dieter Rauch: "Das Gleiche droht jetzt der Honorarberatung und den Honorarberatern durch die Verbreitung der Honorarvermittlung."
Honorarberatung bedürfe Trennung von Vermittlung und Beratung
Der Verband sieht deshalb die Politik in der Pflicht. So müsse umgehend eine Bezeichnungspflicht für Finanzvermittler und Finanzberater eingeführt werden. "Ausschließlich Zeit und Know-how dürfen vergütet werden und nicht die erfolgsabhängige Vermittlung von Versicherungen und Finanzprodukten.", fordert Rauch. Demnach könne nur eine strikte Trennung von Vermittlung und Beratung den Verbraucher schützen und das Berufsbild des Honorarberaters stärken.
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Gleichzeitig müsse ein Verbot der Provision-Alternativen Factoring und Kostenausgleichsvereinbarungen installiert werden. Zur Annahme von Honoraren sollten überdies ausschließlich Honorar-Finanzanlageberater (§34h) beziehungsweise Honorar-Anlageberater (KwG) berechtigt sein. "Wir brauchen kein Provisionsverbot, sondern ein Honorarannahmeverbot für Vermittler von Finanzprodukten", fordert Rauch.