Stornohaftung: Makler kann verlorene Vergütung nicht vom Kunden fordern
Stornohaftung: Dürfen Versicherungsmakler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln verstecken, um sich vom Kunden Courtage zurückzuholen, die im Zuge der Stornohaftung verloren ging? Die Verbraucherzentrale hat einen Makler wegen derartiger Klauseln abgemahnt – mit Erfolg.
Infolge des Niedrigzinses sehen sich Versicherungsmakler mit längeren Stornohaftungszeiten konfrontiert, die ihnen einige Versicherer in die Courtagevereinbarung schreiben. Mit bitteren Konsequenzen, denn die Vergütung muss anteilig erstattet werden, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist widerruft. Dabei muss es keineswegs die Schuld des Vermittlers bedeuten, dass der Verbraucher eine Police abstößt. Lebensversicherungen werden zum Beispiel oft aufgelöst, wenn sich die Lebensumstände des Versicherungsnehmers ändern, etwa bei einer Scheidung oder dem Abrutschen in die Arbeitslosigkeit.
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Makler akzeptiert Abmahnung
Ein Versicherungsmakler wollte sich gegen diese Praxis wehren. Er schrieb in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die es ihm gestatten sollte, das verlorengegangene Geld von seinen Kunden zurückzuholen, wenn diese innerhalb der Stornohaftungsfrist kündigen. Doch diese Praxis ist rechtswidrig, wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einer Pressemeldung berichtet.
Im konkreten Fall hatte sich eine Verbraucherin beschwert, dass sie nach dem fristgerechten Widerruf eines nicht mehr gewünschten Riester-Rentenversicherung eine hohe Rechnung ihres Maklers erhielt. Sie sollte rund 2.000 Euro entgangene Courtage zuzüglich einer Honorarforderung über rund 1.300 Euro zahlen. Diese Summe hatte der Vermittler für 7,5 Stunden Beratungsleistung berechnet. Anlass für das Beratungsgespräch sei eine Empfehlung aus dem Freundeskreis gewesen, weil die Frau Rat zur Eigenheimfinanzierung gesucht habe.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers war eine Klausel versteckt, in der vermerkt gewesen ist, dass Kunden für die verlorengegangene Courtage in Zuge der Stornohaftung aufkommen müssen. Diese Forderung des Maklers ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechtswidrig. Sie schickte dem Versicherungsvermittler eine Abmahnung, woraufhin dieser eine Unterlassungserklärung abgab.
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Keine Information über Widerrufsrecht
Überdies ist die Verbraucherzentrale per Unterlassungsklage erfolgreich dagegen vorgegangen, dass der Makler mit Verbrauchern außerhalb seiner Geschäftsräume Verträge zur Erbringung entgeltlicher Maklerleistungen abgeschlossen hatte, ohne Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren (Anerkenntnisurteil, LG Stuttgart Az 33 O 57/15 KfH). Die Verbraucherzentrale ruft Verbraucher dazu auf, ähnliche Beschwerden über Versicherungs- oder Finanzmakler zu melden und entsprechende Zahlungsforderungen nicht zu akzeptieren.