BaFin: Dr. Grund begrüßt die Beibehaltung des Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung
Geht es um Solvency II, so kommt man weder um das HGB herum, noch um das Thema Höchstrechnungszins bei der Lebensversicherung (seit 01.01.2016 bei 1,25 Prozent). Auf dem Vorlesungstag der Universität Leipzig gestand Frank Grund, dass er in diesem Zusammenhang die Beibehaltung eines Zinssatzes überhaupt begrüßt. Gerade am Anfang von Solvency II wäre wohl die Gefahr eines voluminösen Wettbewerbes in höhere Garantien zu groß gewesen. Allerdings müsse man im Laufe des Jahres 2016 überprüfen, inwieweit der Rechnungszins an die neuen Marktgegebenheiten angepasst werden muss. Eine mögliche Änderung wäre dann wohl zum 01.01.2017 zu erwarten.
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Im Rahmen der Evaluierung des LVRG werde überprüft, ob und in welcher Form ein Höchstrechnungszins als Instrument weiterhin erforderlich sein sollte. Dies finde dann in Zusammenhang mit Solvency II statt, so Grund.
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„Im Rahmen der LVRG-Evaluierung wird man sich darauf verständigen müssen, ob man sich in Sachen Rechnungszins in der Lebensversicherung auf die Wirksamkeit des Prinzipienbasierenden Solvency II verlassen möchte.“
Dieser Aussage entgegnete Gastgeber und Professor Fred Wagner, Vorstand am Institut für Versicherungswissenschaften e.V. an der Universität Leipzig, mit der Frage, ob Grund bzw. der Gesetzgeber hier selbst Zweifel haben. Darauf antwortete Grund klar, dass es eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung gewesen sei. Ein Hauptpunkt, die Manndeckung in der Lebensversicherung, beziehe sich noch nicht auf Solvency II, sondern auf die HGB-Welt. Dies sei auch dadurch bedingt, dass man die ersten Solvency II Werte erst im Mai/Juni bekomme. Unternehmen müssen sich an dieser Stelle der Mindestzuführungsverordnung und der Zinszusatzreserve stellen. Daher wäre im Moment noch immer die HGB-Sicht Schwerpunkt und nicht die neuen Solva-Vorschriften. Die Zinszusatzreserve, so Grund, ist ein wichtiges und richtiges Thema. Sie hilft die passiven stillen Lasten zu bewältigen. Stille Lasten entstehen durch das auseinander klaffen von garantieverzinsten Zinsverbindlichkeiten und den aktuellen Niedrigzinsen. Indem stille Reserven aufgelöst werden, müssen die Zinszusatzreserve nicht aus laufenden Erträgen gespeist werde, sondern werden aus Erträgen der Zukunft finanziert. Nach Grund sei diese Belastung für die Branche im Moment aber vertretbar. Nichtsdestotrotz wird diese Entwicklung von der BaFin bei der Manndeckung fortlaufend beobachtet.
In der Solvency II Welt haben rund 50 Lebensversicherungsunternehmen in Deutschland, welche auch etwa 50 Prozent des Marktanteils ausmachen, sogenannte Rückstellungstransitionals („Transitional Measures“) als Übergangsmaßnahmen in Anspruch genommen. Grund findet es nicht richtig, Unternehmen im Wettbewerb zu stigmatisieren. Über die dritte Säule „Offenlegung“ sprach er dabei nicht.
Ein kleines Lob an die Branche
In Folge der Manndeckung sei positiv zu erwähnen, so Grund, dass bei einigen Unternehmen etwas zur Stärkung der finanziellen Situation geschehen sei. So seien an dieser Stelle, die Veränderung im Produkt Portfolio, Kostenmaßnahmen oder auch das Einstellen des Neugeschäftes im traditionellen Geschäft lobend zu erwähnen.
Grund sprach außerdem über Maßnahmen im Verbraucherschutz und den Höchstzillmersatz. Die Möglichkeit diesen bilanziell geltend machen zu können wurde mit Inkrafttreten des LVRG von 40 auf 25 Promille abgesenkt. Damit einhergehend werden den Unternehmen keine Vorgaben zur Höhe der Abschlusskosten oder gar zur Höhe der Abschlussprovision gemacht. Allerdings sollten die Abschlusskosten in der Lebensversicherung weiter sinken. Die Botschaft sei aber schon breitflächig angekommen. Mit diesem Thema fand Grund den Bogen zur IDD, die den Provisionsvertrieb weiterhin erlaubt und die Offenlegung konkreter Provisionshöhen nicht fordert. Doch soll die Vergütung im Kundeninteresse liegen und auch die Art der Vergütung sollte überdacht werden. „Nach meiner Einschätzung werden Versicherungen heute immer noch eher verkauft statt gekauft.“ Mit einem Wegfall des provisionsbasierten Vertriebes könne der Verbreitungsgrad des notwendigen Versicherungsschutzes zurückgehen. Aus der Sicht von Herrn Grund sei dies ein Argument dafür, den Provisionsvertrieb zumindest im Kern zu erhalten. Regelungen für den Honorarvertrieb sollten allerdings geschaffen werden. Auch das Provisionsabgabeverbot sprach er in diesem Zusammenhang an.
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BaFin goes International
Neuland aber auch eine Herausforderung seien die Aktivitäten und der Austausch der BaFin mit der EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) - der europäischen Aufsichtsbehörde. Grund ist Mitglied im obersten Entscheidungsgremium der EIOPA. Die BaFin habe innerhalb EIOPA einen exzellenten Ruf, beteuerte er. Eng angebunden sei man auch mit der IAIS (International Association of Insurance Supervisors), was der weltweite Standard-Setter sei, so der BaFin Beauftragte Grund. Hier werden weltweite, globale Kapitalstandards definiert. Derzeit diskutierte man hier ob und inwiefern es überhaupt systemrelevante Versicherer gibt.
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