Wenn ein Privatanleger in einen Containerfonds investiert und sich davon einen auskömmlichen Lebensabend verspricht, liegt der Verdacht einer Falschberatung nahe. Containerfonds haben ein hohes Verlustrisiko, im schlimmsten Fall ist das gesamte Geld weg. So auch im aktuellen Fall, mit dem sich das Landgericht Hamburg beschäftigen musste. Auf das Urteil macht aktuell die Webseite haufe.de aufmerksam.

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Mann verklagt Finanzberater wegen mutmaßlicher Falschberatung

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Anleger seinen Finanzberater verklagt, nachdem der von ihm gezeichnete Containerfonds Schiffbruch erlitt und insolvent ging. Begründung: Er sei im Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden.

Der Kunde machte geltend, er habe im Beratungsgespräch ausdrücklich erklärt, dass es ihm bei der Geldanlage um den Vermögensaufbau für die Altersvorsorge gehe. Der Finanzberater habe ihm bestätigt, dass die Geldanlage absolut sicher sei, und Risiken verschwiegen. Nun verlangte der enttäuschte Anleger die Rückzahlung seiner Einlage und des Agios, insgesamt 10.000 Euro.

Ganz anders gab der Finanzberater die Beratungssituation wieder. Er habe dem Kläger ursprünglich ein Depot mit offenen Investmentfonds vorgeschlagen, das man nach individueller Risikobereitschaft zusammenstellen könne. Aber der Kunde habe wenig Interesse an dieser Anlageform gehabt und stattdessen auf den Abschluss einer Container-Beteiligung gedrängt. Diese hätten bereits seine Eltern besessen und damit sehr gute Erfahrung gemacht, begründete der Anleger seinen Wunsch. Als der Berater schließlich das Verkaufsprospekt durchgegangen sei und auf die hohen Risiken hinwies, habe der Kunde kaum zugehört und wenig Interesse gezeigt.

Beweis der Falschberatung obliegt dem Anleger

Die Richter sahen sich also mit zwei verschiedenen Versionen des Beratungsgespräches konfrontiert. Grundsätzlich betonten sie, dass zwischen beiden Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Das heißt, der Finanzberater habe die Pflicht gehabt, über alle „entscheidungserheblichen Umstände“ des Fonds aufzuklären. Dazu gehört,

  1. einen potentiellen Anleger über die möglichen Risiken und Nachteile der vorgeschlagenen Anlage aufzuklären
  2. der Berater muss prüfen, ob die Vorschläge den Anlagezielen des Kunden entsprechen.

In diesem Fall bekam der Finanzberater Recht. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass der Berater seine Aufklärungspflicht verletzt hatte. Die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Versäumnisse oder Fehler bei der Beratung obliegt dabei dem Kläger. Der geschädigte Anleger hatte den Beweis für seine Behauptungen jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.

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Berater muss aufklären, aber nicht Abschluss einer Anlage verhindern

Gegen den Anleger sprach unter anderem der Punkt, dass er die gleiche Geldanlage wie seine Eltern einforderte. Zwar müsse der Berater über mögliche Risiken und Nachteile auch dann informieren, so betonten die Richter, wenn ein Ratsuchender ihn mit einem konkreten Anlagewunsch konfrontiere und sich aus einer anderen Quelle informiert hat. Aber der Finanzberater sei nicht dazu verpflichtet, den Kunden an der Zeichnung des riskanten Anlageproduktes zu hindern oder sein Mitwirken an dem Beitritt zu dem Fonds zu verweigern. Hiermit betont das Landgericht auch die Verantwortung des Kunden.