Versicherungsvertreiber werden wieder in ein engeres Korsett gesteckt
Ein Bestandteil der neuen Vertriebsrichtlinie IDD ist die Aufsichts-und Steuerungsanforderungen von Versicherungsprodukten (POG). Sie wird als Regelwerk zur Qualitätssicherung angesehen. Es soll bewirken, dass sich die Unternehmen vermehrt verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten widmen. In Ihrer Komplexität stellt sie eine Herausforderung für die Versicherungswirtschaft dar. Außerdem könne es durch POG zu einer Überrregulierung kommen, denn auch einfachen Produkten wie etwa einer Hausratversicherung liegen dieselben Prinzipien zugrunde. Das weiß Professor Matthias Beenken und spricht auf der Fachkonferenz Vertriebsmanagement« der Versicherungsforen Leipzig darüber.
Der Artikel 21a der Insurance Distribution Directive (IDD) vom 16. Juli 2015 berücksichtigt auch die sogenannten „Product Oversight and Governance (POG)“, zu deutsch „Aufsichts-und Steuerungsanforderungen von Versicherungsprodukten“. Versicherungsunternehmen, so sieht es die POG-Regelung vor, sollen von nun an den Produktentwicklungsprozess kritischer als noch zuvor angehen. Inbegriffen in POG ist der gesamte Produktzyklus, das heißt von der Entwicklung des Versicherungsproduktes bis zum Marktaustritt. Damit soll mit praktischer Umsetzung von POG eine präventive Wirkung erzeugt werden.
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Empfehlungen für Prozessüberwachung
Im Rahmen der Leitlinien zum POG werden spartenübergreifende Empfehlungen für die Einrichtung von Prozessen zur Überwachung und Steuerung unternehmensinterner Produktentwicklungsprozesse aufgestellt. Diese Empfehlungen richten sich sowohl an Versicherungsunternehmen als auch an Vermittler. Aus dem Anwendungsbereich heraus ist bei der IDD jetzt nämlich nicht mehr nur die Rede von Vermittlern, sondern von „Versicherungsvertreibern“, ergo auch den Gesellschaften. Die Regelung ist dafür integriert worden, dass sich beispielsweise Makler mit einem eigenen Deckungskonzept Gedanken darüber machen, wofür und für welche Verbraucher sich das Produkt eigentlich eignet, so Beenken. „Viele Makler tun das seither sicherlich schon. Weiterführend bedeutet das allerdings, dass der Versicherungsvertreiber zu bewachen habe, ob die Produkte jetzt auch so verkauft werden, wie es angedacht war,“ erklärt er weiter. Günstigstenfalls sollen mit der Leitlinie interne Produktzulassungsverfahren entstehen, die den Konsumentenschutz gewährleisten. Mit dem POG möchte man nicht alleine die Wirtschaftlichkeit eines Produktes sicherstellen, sondern auch Schadenpotenzial minimieren.
Zielgruppenbestimmung
Den POG-Leitlinien zufolge sei es wichtig, eine potentielle Zielgruppe für das jeweilige Produkt zu identifizieren. Spiegelbildlich sollen auf der anderen Seite auch Verbrauchergruppen ermittelt werden, für die das Produkt nicht geeignet ist. Bevor ein Produkt auf den Markt gebracht wird, sollte das Unternehmen Produkttests und Risikoanalysen durchführen und im Zweifel Anpassungen vornehmen.
„Die POG, so sehe ich das zumindest, ist ein Stückweit die Rückkehr zur materiellen Staatsaufsicht von Versicherungen, die wir mal hatten - bis 1994.“
Bis zum Jahre 1994 hatten Versicherer ein sehr enges Korsett zu tragen. Sie mussten alles vorher von der damaligen BaFin, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen (BAV) genehmigen lassen. Durch die De-Regulierungung nach 1994 war ihnen wieder neue Freiheit gegeben. Die heutige Aufsichtsinstanz, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte ab diesem Zeitpunkt nur noch eine nachlaufende, im Grunde nur Missbrauch prüfende Aufsicht geführt. Beenken sieht die POG daher ungeniert als eine Rückkehr zur materiellen Staatsaufsicht von Versicherungen an, da der Staat durch diese Regelung praktisch wieder zur Governante wie vor 1994 wird.
Dies verdeutlicht er am Beispiel „Umdeckung“: Habe der Kunde, so Beenken, eine alte kapitalgedeckte Lebensversicherung, so könnte es passieren, dass der Makler mit einem neuen Konzept an diesen Kunden herantritt. „Dieses Konzept hat - einmal angenommen - in der heutigen Niedrigzinsphase bestenfalls Vorteile für den Kunden. Allerdings würden bei Umdeckung Garantiezins und Steuervorteile wegfallen. Als Versicherer beziehungsweise Versicherungsvertreiber müsse man jetzt – nach den POG Anforderungen – im Blick haben, ob das wirklich so gedacht ist. Wenn dem nicht so ist, hätte man die Pflicht einzugreifen“, legt er die Komplexität dar.
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Gefahr einer Überregulierung
Detailliert ging Beenken auch auf die Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten ein. Er hob besonders hervor, dass diese besagen, der Versicherungsverteiber möge im bestmöglichen Interesse des Kunden handeln. Was das konkret bedeutet, könne man daraus allerdings nicht ableiten. Vorstellbar wäre aber folgende kritische Würdigung: Einerseits ist die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers beim Erwerb eines hochspekulativen Finanzanlageproduktes nicht mit der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers beim Abschluss einer Hausratversicherung zu vergleichen. Dennoch liegen für beide Produkte durch das POG dieselben Regulierungsprinzipien zugrunde, sodass die Gefahr einer Überrregulierung bestehe. Indem jegliche Prozesse in eine formelle Form gegossen werden, entsteht ein zusätzlicher Bürokratieaufwand. Infolgedessen könnte es sein, dass auch die Prämien ansteigen würden. Dies würde wiederum zulasten des Verbrauchers geschehen.