Im Jahr 2014 haben mehr als sechzehn Millionen Steuerzahler ihre Unterlagen online eingereicht, womit das sogenannte ELSTER-Formular eine Popularitätssteigerung von sechs Prozent im Vergleich zum Vorjahr hingelegt hat. Das Bescheinigungsverfahren für Vorsorgebeiträge wurde 2012 in Betrieb genommen und soll der Vereinfachung der Weiterleitung von detaillierten Beitragsinformationen an das Finanzamt dienen.

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Die digitale Einkommenssteuererklärung ist nicht nur für den Fiskus bequemer, sondern auch für den Steuerzahler. Denn Daten lassen sich einfach übernehmen, das Programm verweist zudem auf Falscheingaben.

Trotz aller Bequemlichkeit aber rät Finanzdienstleister MLP dazu, beim digitalen Eintrag achtsam zu bleiben, um Irrtümer bei der Angabe von Beiträgen zur Versicherung und Altersvorsorge zu vermeiden. „Versicherungsunternehmen sind seitdem gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge für Basis- und Riester-Rentenversicherungen für das zurückliegende Beitragsjahr eigenständig elektronisch an das zuständige Finanzamt des Versicherten zu übermitteln“, weiß Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge beim Finanzdienstleister MLP.

Vorsorge-Sparer erhält Nachweis über übermittelte Daten

Für den Versicherten bedeutet das, dass er es sich sparen kann, die Beitragsbescheinigung in Papierform anzufordern. Das gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Vorsorge-Sparer seine Einwilligung zur Übermittlung erteilt hat und dem Versicherer die Steueridentifikationsnummer vorliegt. Sind diese Punkte erfüllt, bekommt der Kunde automatisch mit Ablauf des ersten Quartals einen Nachweis der übermittelten Daten zugestellt.

Angaben zu Riester- und Basis-Rentenbeiträgen sind weitere Bestandteile der Steuererklärung, die vom Vorsorge-Sparer auch künftig im Detail aufgezeigt werden müssen - und das an der entsprechenden Stelle. Nur so lässt sich die Förderung sichern. So ließe sich laut MLP bei Riester jährlich maximal 2.100 Euro in der Anlage “AV“ ansetzen. Die im entsprechenden Formblatt gemachten Angaben bilden die Grundlage für die automatische Günstigerprüfung des Finanzamtes. Diese zeigt, ob sich der Riester-Sparer mit der Zulage oder dem Sonderausgabenabzug besser stellt.

Beiträge in die richtige Zeile eintragen

Wie oben angesprochen, ist es entscheidend, wo im ELSTER-Fomular der Steuerzahler seine Angaben macht. So sollte der Jahresgesamtbeitrag der Basis-Rente mit der eventuell daran gekoppelten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Zeile 7 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ angegeben werden. Trägt man nämlich seine Beitragssumme irrtümlich in Zeile 49 unter "Beiträge zu freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ ein, erhält man vom Finanzamt keine Information und geht je nach Einkommenshöhe ohne Erstattung aus. Darum sollte man sich merken, dass in die Zeile 49 ausschließlich Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung einzutragen sind.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Vorsorge-Sparer

Auch wenn dies alles ein wenig kompliziert wirkt, genießen Vorsorge-Sparer bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) die große Einfachheit des Verfahrens. Denn in diesem Punkt sind weder gesonderte Anträge noch Angaben in der Steuererklärung gefragt, da die Beiträge das Bruttogehalt schmälern. Innerhalb der Direktversicherung sind Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2015: jährlich 2.904 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Ferner kann man, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzliche 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die bAV einbringen.

Noch weiter ausbauen lassen sich steuer- und sozialabgabenfreie Förderbeträge, wenn der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet.

Für Arbeitnehmer ist es sicher erfreulich, dass sie ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung für das Jahr 2015 im Umfang der Basisabsicherung voll ansetzen können, wozu es aber erforderlich ist, die entsprechend Angaben in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 12 bis 45 einzutragen. Sofern die tatsächlichen Aufwendungen oberhalb des Höchstbetrags von 1.900 Euro liegen (Selbstständige 2.800 Euro), darf der Gesamtbetrag angesetzt werden.

Kranken-und Pfelegversicherung steuerlich geltend machen

„Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass auch die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Ehepartners und der Kinder steuerlich geltend gemacht werden können“, so Miriam Michelsen. Für Ehepaare setzt man den doppelten Betrag an, sofern dieses sich für eine gemeinsame Veranlagung entschieden hat. Wenn nun die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags liegen, dürfen Steuerzahler bis zur Höchstgrenze auch weitere Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 49 und 50 unterbringen, also beispielsweise ihre Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Fristverlängerung der Erklärung

Übrigens läuft die verbindliche Frist zur jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung mit dem Tag des 31. Mai für Selbstständige und Freiberufler aus. Dieser Tag gilt ferner ebenfalls für zahlreiche Arbeitnehmer als Stichtag, nämlich dann, wenn diese beispielsweise bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind oder wenn deren steuerpflichtige Nebeneinkünfte monatlich über 410 Euro liegen.

Auch Ehepaare müssen sich um die jährliche Steuererklärung kümmern, so sie gemeinsam veranlagt berufstätig sind und das Ehegattensplitting anwenden. Holt man sich Hilfe bei der ganzen Pflichtveranlagung (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer), erfährt die Frist zur Abgabe eine automatische Verlängerung auf das Ende des Jahres. Wer dann immer noch nicht fertig ist, kann in begründeten Einzelfällen auf eine weitere Verlängerung auf einen Termin im Februar 2017 hoffen. Allen, die freiwillig eine Steuererklärung einreichen, gesteht man dagegen vier Jahre Zeit zu.

Abgeltungssteuerfreiheit und Freistellungsauftrag

Abgeltungssteuerfrei sind darüber hinaus Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bis zu einer Summe von 801 Euro (Ehepaare: 1.602 Euro), für jeden der einen Freistellungsauftrag nutzt. Hier jedoch gilt zu beachten, dass zum Jahreswechsel eine wichtige Änderung zum Freistellungsauftrag in Kraft getreten ist. Hat man bei seiner Bank bislang keine Steuer-Identifikationsnummer hinterlegt, zahlt man ab dem 1. Januar auf sämtliche Kapitalerträge direkt Abgeltungssteuer, Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag – das gilt auch, wenn bislang ein Freistellungsauftrag eingerichtet war.

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Aber, hat man nun einmal zu viele Steuern gezahlt, kann man sich diese rückwirkend über die Steuererklärung erstatten lassen oder alternativ seinen neuen Freistellungsauftrag inklusive Steuer-ID jetzt noch bei der betreffenden Bank nachreichen, wobei dieser Freistellungsauftrag dann auch rückwirkend ab 1. Januar 2016 Gültigkeit besitzt.

Pressemeldung MLP