BGH stoppt Startgutschriften der Zusatzrente
Der Bundesgerichtshof hat erneut gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geurteilt. Bei den Startgutschriften geht es um den Versicherungszeitraum bis 2002 (auch past service genannt in der bAV). Ab 2003 (damals future service) ist das geänderte Rechenverfahren für die Zusatzrente der VBL-Versicherten unstrittig.
Bereits im Jahr 2007 hatte das höchste deutsche Gericht Teile der Reform der Zusatzrenten der angestellten Staatsbediensteten für nichtig erklärt. Nun reformierte die VBL ihre Reform sozusagen und bekam mit dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH: IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) das nächste Veto gegen ihre Versorgungsreform, um die sie sich die Versorgungsanstalt seit 2002 müht.
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Streit gärt seit 2002
Hintergrund des Streits um die Zusatzrente für Arbeiter und Angestellte des Staates, auch vieler Bundesländer oder auch Krankenhäusern, sind die Startgutschriften. Damit sollte per Stand 2002 allen Versicherten der VBL die zu diesem Zeitpunkt erreichten Anwartschaften ausgewiesen werden. Aber um die Berechnung dieser Rentenbeträge gibt es Streit, seit dem Jahr 2002.
Zum Beispiel sind die Startgutschriften je nach Jahrgang so gerechnet, dass Versicherte unter Umständen die eigentlich für alle VBL-Versorgten mögliche Höchstrente gar nicht mehr erreichen könnten, bliebe es bei dem vom BGH nun nach 2007 wieder einmal kassierten Reformwerk, obwohl die VBL ihre Reform im Jahr 2011 nochmal reformierte. Nun sind alle strittigen Punkte per Stand 2002 sozusagen weiterhin offen.