§ 34i GewO - Die Alte-Hasen-Regelung für Kreditvermittler ist amtlich
§ 34i GewO - Das Bundesgesetzblatt bereichert den Paragrafen 34 der Gewerbeordnung seit dem 11. März um einen neuen Buchstaben „i“. Finanzberater, die ihren Kunden Baukredite vermitteln, müssen den Aufsichtsbehörden hierfür künftig persönliche Sachkunde nachweisen. Oder der Vermittler kann nachweisen, dass er dieses Geschäft seit mindestens fünf Jahren betreibt. Dann bleibt ihm eine neuerliche Prüfung seiner Sachkunde für den Verkauf von Baudarlehen erspart.
Die Gewerbeordnung wächst weiter. Künftig umfasst das Regelwerk für den Finanzvertrieb einen neuen §34 i für die Vermittlung von Baugeld, offiziell grundbuchrechtlich gesicherten Krediten. So steht es in dem neuen Gesetz, mit dem die Bundesregierung die Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie der Europäischen Union fristgerecht zum 21. März in nationales Recht umgesetzt.
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Alte Hasen brauchen keine Sachkundeprüfung
Nicht nur für Juristen, die gerne hunderte Seiten Gesetzestext lesen, auch für den Praktiker ist Seite 414 des jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlichten - und damit nun geltenden - Gesetzes ist dieses wichtig. In die Gewerbeordnung wird ein Paragraf 160 Übergangsregelungen (...) eingefügt. Dessen Absatz 3 sagt:
„Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des §34 i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach §34 i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach §34 i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.“ Besser bekannt ist dieser Satz zusammengefasst als „Alte-Hasen-Regelung“.
Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, führt das Vorhandensein der „Alte-Hasen-Regelung“ auch darauf zurück, dass der AfW in den vergangenen Jahren immer wieder für die Rechte der erfahrenen Vermittler eingetreten ist. Das betont Rechtsanwalt Wirth im Gespräch mit dem Versicherungsboten.
Das regelt der neue Paragraf 34i
Mit dem neuen Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtline nebst Umbau der Gewerbeordnung (hier §34 i) wird die Vermittlung von Kreditverträgen, die grundbuchlich besichert sind, erlaubnispflichtig. Dabei ist es egal, ob der Darlehensnehmer eine Privatperson oder Unternehmer ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Baukredit eine eigengenutzte oder vermietete private oder Gewerbeimmobilie finanziert.
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Der neue § 34i GewO lehnt sich im Grunde an andere Paragrafen-Buchstaben (vor allem § 34d und 34f) Gewerbeordnung an. Verlangt wird vom Vermittler der Baukredite auch hier neben Sachkunde ebenfalls ein guter Leumund und eine entsprechend hohe Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden.
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