Dem Argument des Klägers, durch die sofortige Wieder-Investition in die Sofort-Rentenversicherung sei ihm der Betrag der Kapitalabfindung faktisch nicht ausgezahlt wurden, wies das Sozialgericht Koblenz zurück. In der Begründung hieß es unter anderem, dass sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig seien, da es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele.

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Im betroffenen Fall hatte der Arbeitgeber des Klägers 1975 für seinen Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Aus dem dadurch angesparten Kapital ergab sich im März 2013 eine Kapitalabfindung. Diese einmalige Auszahlung betrug 116.000 Euro. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend ihre Beiträge.

Direktversicherung und Sofortrente sind zwei Verträge

Da der Arbeitnehmer aber unmittelbar nach dem Fälligwerden der Kapitalabfindung einen großen Betrag davon wieder in eine Sofortversicherung investierte, sah er sich nicht gezwungen neben den Beiträgen für die Kapitalabfindung nun noch für die Sofortrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen. Daraufhin reichte die Krankenversicherung Klage ein.

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Das Sozialgericht Koblenz gab dem Widerspruch der Krankenversicherung statt. Schließlich handele es sich bei der Direktversicherung und der neu abgeschlossenen Sofortrente um zwei Versicherungsverträge. Resultierend daraus seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, argumentierten die Richter. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz