Für viele selbständige Künstler, Autoren, Lektoren und Publizisten ist die Künstlersozialkasse der Garant, dass sie sich sozialversichern können. Sie garantiert den Kreativen zu reduzierten Beiträgen einen vollwertigen Zugang zur Renten- und Krankenversicherung. Nur die Hälfte der anfallenden Kosten müssen die Künstler selbst aufbringen, den Rest teilen sich die Steuerzahler (20 Prozent) und jene Unternehmen, die Kunstwerke in Auftrag geben (30 Prozent).

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Damit die Künstler von dem ermäßigten Versicherungsschutz profitieren können, macht ihnen der Gesetzgeber strenge Vorgaben. So müssen sie ihren Broterwerb tatsächlich überwiegend mit einer kreativen Tätigkeit bestreiten. Wenn sie jedoch einen nichtkünstlerischen Nebenjob haben und die Einnahmen daraus die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat übersteigen, müssen sie sich unter Umständen anderweitig versichern.

Doch wie sieht es aus, wenn die Bezüge aus dem Nebenjob aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit stammen? Steht auch dann die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse auf dem Spiel? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Bundessozialgericht befassen.

Publizistin engagiert sich ehrenamtlich im Stadtrat - Künstlersozialkasse kündigt ihr

Im verhandelten Rechtsstreit engagierte sich eine Publizistin und Lektorin ehrenamtlich im Rat einer nordrhein-westfälischen Großstadt. Für diese Tätigkeit aus ihrem Vorsitz bei einer Fraktion erhielt sie Bezüge wie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz für den Verdienstausfall. Die Bezüge aus diesem "Nebenerwerb" überschritten die Geringfügigkeitsgrenze in der Künstlersozialkasse deutlich. Nachdem der Kasse die zusätzlichen Bezüge der Publizistin bekannt wurden, kündigte sie die Mitgliedschaft der Kundin. Die Frau wollte das nicht akzeptieren und klagte gegen den Rauswurf.

Ehrenamtliche Nebentätigkeit ist keine erwerbsmäßig ausgeübte selbstständige Tätigkeit nach KSVG

Vor Gericht konnte sich die Journalistin durchsetzen. Der Behauptung der Künstlersozialkasse, es handele sich um Einkünfte aus einer erwerbsmäßig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 KSVG, entgegnete das BSG. Das Gericht entschied, dass die Frau auch weiterhin in der Künstlersozialversicherung versichert sein darf. Mit dem Urteil korrigierte das höchste Sozialgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Die Begründung für das verbraucherfreundliche Urteil: Das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied übe sie rein ehrenamtlich aus. Damit sei diese Tätigkeit nicht "erwerbsmäßig" im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 KSVG. Ein Ausschluss aus der Künstlersozialversicherung sei nur dann rechtens, wenn die andere selbstständige Tätigkeit von ihrem Zweck her (also nicht als bloßer Nebenzweck) auf den "Broterwerb" gerichtet ist.

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Dem Ehrenamt als Ratsmitglied liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde; das Ratsmitglied soll die bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren. Mit anderen Worten: Wer ein Ehrenamt übernimmt, soll ja gerade deshalb eine Entschädigung erhalten, damit er seinen Job nicht aufgeben muss. Wer sich kommunalpolitisch engagiert, soll nicht noch dadurch bestraft werden, dass er seine Kranken- und Rentenversicherung verliert. Folglich darf die Frau in der Künstlersozialkasse bleiben (Az: B 3 KS 1/15 R).

Bundessozialgericht