MiFID II und Provisionsverbot auf 2018 verschoben
Nach einem Beschluss des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) der Europäischen Union wird die Richtlinie zur Finanzmarktregulierung MiFid II um ein Jahr verschoben. Diese Entscheidung sei mit der EU-Kommission und der EU-Wertpapieraufsicht ESMA abgestimmt, meldet "Fundresearch". Mit der verspäteten Umsetzung der Richtlinie verzögert sich auch das Provisionsverbot für große Teile der Finanzvermittler.
Neuer Starttermin der MiFID II und die Verordnung MiFIR sei der 3. Januar 2018. Bisher war vorgesehen, dass die Richtlinie ab 3. Juli gelten sollte. Hintergrund der Entscheidung seien vor allem organisatorische Probleme bei Behörden und der Finanzindustrie, etwa bei den technischen Standards wie auch der erforderliche Umbau von IT-Systemen. Auf diese Großbaustellen für Verwaltung Datenverarbeitung habe die Wertpapieraufsicht ESMA bereits im Frühjahr hingewiesen.
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“Die Entscheidung gibt Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmer genügend Zeit, die neuen Regulierungsvorschriften umzusetzen. Jetzt liegt es in den Händen der Kommission, die fertigen Gesetze zu liefern“, wird Markus Ferber (CSU), Berichterstatter für die MiFID im EU-Parlament, von "Fundresearch zitiert. Inzwischen liegen auch die ersten delegierten Rechtsakte (Ausführungsbestimmungen) vor, mit denen die MiFID II umgesetzt werden sollen.
Wirrwarr um Provisionen Um zu ergründen, wer ab 2018, sobald die MiFID gilt, überhaupt noch Provisionen erheben darf, muss man sich durch die „Delegierte Richtlinie“ der EU-Kommission durcharbeiten. Aus Nummer 22 der Begründungen zu dem Dokument lassen sich Ausnahmetatbestände ableiten, wann Provisionen doch noch erlaubt sind. Grundsatz 1: Wer als Vermittler Provisionen kassiert, darf sich künftig nicht mehr als „unabhängig“ bezeichnen. Grundsatz 2: Provisionen sind nur noch erlaubt, wenn der mit Provisionskosten belastete Kunde eine „zusätzliche oder höherrangige Dienstleistung“ erhält.
Wie höherrangige Dienstleistungen definiert sind, was das ist, darüber sagt das Papier der EU-Kommission nichts aus. Ausschließlichkeitsvermittler dürfen, wenn man das Schriftwerk korrekt interpretiert, keine Provision kassieren, weil sie eine große Zahl geeigneter Produkte, auch von Drittanbietern (also der Konkurrenz), anbieten müssen.
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Die EU spricht in ihrem Beamten-Kauderwelsch von der „Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschließlich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Wertpapierfirma“. Auch wenn Vermittler ihrem Kunden einen jährlichen Check anbieten und dessen Finanzinstrumente regelmäßig auch auf ihre Eignung für den Kunden prüfen, dürfen Provisionen fließen. Aber es gilt stets, dass auch mit Provision belastete Produkte „zu wettbewerbsfähigen Preisen“ vermittelt werden müssen. So will die EU Wucherkosten vermeiden.