BGH - Abtretung an die D&O-Versicherung erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Manager dürfen Ersatzansprüche gegenüber ihrer D&O-Versicherung an ihr Unternehmen abtreten. Auch müssen sie auch keine weitergehenden Nachweise für Ihre Manager-Haftpflichtversicherung erbringen, wenn der Geschädigte seine Ansprüche schriftlich angemeldet hat.
Die Materie Directors & Officers-Versicherung (D&O) an sich ist schon ein recht starker Tobak, weil für den Laien schwer durchschaubar. Manager, vor allem Geschäftsführer oder Vorstände, haften Fremden und dem eigenen Unternehmen gegenüber, wenn sie Fehler begehen, durchaus auch persönlich. Dagegen können sie sich mit einer D&O-Police absichern, die zudem oft der Arbeitgeber bezahlt. Wenn es ums Bezahlen geht, gibt es, wie in anderen Versicherungs-Sparten auch, gelegentlich Stress zwischen Schädiger und Geschädigtem einerseits und dem Versicherten mit seinem Versicherer andererseits. Diesen doppelten Stress wollte sich ein Manager ersparen, den sein Unternehmen wegen persönlicher Fehler auf Schadenersatz in Anspruch nahm. Der Mann trat einfach seinen Schadenersatzanspruch gegen den D&O-Versicherer an seinen Arbeitgeber ab.
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Keine "Ernstlichkeit" nachzuweisen
Diese Abtretung im Innenverhältnis von Arbeitgeber und Manager lehnte der Versicherer ab und behauptete weiter, es mangele an der "ernstlichen Absicht" des Arbeitgebers, den seinerzeit als Geschäftsführer bestallten Manager "tatsächlich in Anspruch zu nehmen". So berichten es die Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, in einer Pressemitteilung. Und weiter berichten die Anwälte: Der Bundesgerichtshof hat die Abtretung des Geschäftsführers an seinen Arbeitgeber für rechtens erklärt. Der Mann darf Ersatzansprüche aus seiner D&O-Police an das Unternehmen übertragen (AZ IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 v. 13. April 2016).
Auch muss gegenüber dem Versicherer keine "Ernstlichkeit" (Richterdeutsch) nachgewiesen werden. Es genüge, so berichten die Anwälte, laut BGH, wenn ein mutmaßlich Geschädigter seinen Schadensatz schriftlich angemeldet hat. Mit der Abtretung schlägt der Manager zwei Fliegen mit einer Klappe. Er vermeidet einen Gerichtsprozess gegen seine Firma und einen Prozess gegen seinen D&O-Versicherer. So können sich beide direkt behaken, der Manager hat seine Ruhe.
Der wohl bekannteste D&O-Schaden
"Erschossen hat mich der Rolf". Um die Directors & Officers-Versicherung (D&O) zu verstehen, muss man eigentlich nur diese fünf Worte googeln. Es war der damalige Deutsche-Bank-Chef Rolf E. Breuer, dessen Interview-Äußerungen zur von ihm zudem öffentlich angezweifelten Kreditwürdigkeit des inzwischen verstorbenen Medien-Unternehmers Leo Kirch die Deutsche Bank viel Geld kosteten. Zeitlebens, Kirch verstarb 2011, aber seine Erben klagten weiter, machte Kirch die Deutsche Bank und vor allem Breuers Worte im Interview für seine unmittelbar folgende Insolvenz im Jahr 2002 verantwortlich.
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Letztlich einigten sich die Kirch-Seite und die Bank auf rund 927 Millionen Euro, die die Bank zahlte. Nun zur D&O-Versicherung, die die Bank für Breuer angeschlossen hatte: Sie zahlte, kurz gesagt wegen Breuers Interview-Äußerungen, 90 Millionen Euro an die Deutsche Bank. Breuer zahlt eine "kleine" Selbstbeteiligung von 3,2 Millionen Euro.