Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind an strenge Vorgaben geknüpft. Anrecht haben nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur Versicherte, die einen Arbeitsunfall erleiden oder bei denen eine Berufskrankheit nachgewiesen werden kann. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur Vorfälle am Arbeitsplatz, sondern auch sogenannte Wegeunfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden.

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Nur jeder vierte Verdacht auf Berufskrankheit begründet eine Leistung

Wie schwierig es ist tatsächlich eine Leistung von den Unfallkassen zu erhalten, zeigen Zahlen der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2014, die das Versicherungsjournal ausgewertet hat. Demnach wird nur etwa bei der Hälfte der Betroffenen, bei denen der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, diese auch anerkannt. Von 75.100 Antragstellern mussten immerhin 38.400 eine Ablehnung akzeptieren.

Bei den Personen, die kein Anrecht auf Leistungen hatten, fehlte entweder die berufliche Verursachung (20.600 Ablehnungen) oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung. Letztendlich wurden aufgrund einer Berufskrankheit nur rund 16.100 Antragstellern Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt. Noch geringer ist die Zahl derjenigen, deren Antrag einen Rentenanspruch begründete: Nur etwas mehr als 5.100 Betroffene erhielten eine regelmäßige Zahlung zugesprochen.

Als Berufskrankheiten gelten jene, die sich der Versicherte während der Arbeit zuzieht oder die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind bzw. sich nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf ereignet. Darüber hinaus muss ein Ursachenzusammenhang zwischen Arbeit und Erkrankung bestehen. Neben einer Rente erbringt die gesetzlichen Unfallversicherung auch Leistungen für die medizinische Versorgung sowie für Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, etwa eine Reha-Kur.

Zusätzlicher Schutz dringend geboten

Die Zahlen zeigen, dass eine zusätzliche private Vorsorge dringend geboten ist, im Idealfall durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese leistet in der Regel, wenn der Arzt eine 50prozentige Berufsunfähigkeit feststellt – unabhängig von der Ursache. So kann die Berufsunfähigkeit auch durch Schadensfälle in der Freizeit entstanden sein.

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Darüber hinaus empfiehlt sich der Schutz durch eine private Unfallversicherung. Denn nicht nur bei Krankheiten, auch bei Unfällen ist die gesetzliche Absicherung äußerst lückenhaft. So besteht zum Beispiel für Unfälle in der Werkskantine sowie in Raucherpausen -abhängig von den Umständen- kein Schutz (vgl. Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 5 U 1444/11 sowie Sozialgericht Berlin, Az.: S 68 U 577/12). Auch ein Umweg auf der Strecke zur Arbeit, etwa um im Supermarkt einzukaufen, führt dazu, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlt.

Versicherungsjournal