Der Streit zwischen der HDI Versicherung (Hannover) und einer 35-Jährigen aus Leverkusen entzündete sich an ihrem Antrag für eine Tierhaftpflichtversicherung. Die Halterin eines Mischlingshundes hatte im Juni 2014 einen Online-Antrag an die HDI für eine Tierhaftpflichtversicherung gestellt. Sie erhielt keine konkrete Rückmeldung - weder schriftlich noch telefonisch. Nach mehr als fünf Monaten wurde schließlich der Versicherungsschein zugestellt, mit der Aufforderung, die erste Versicherungsprämie für Dezember 2014 zu zahlen. Die Antragstellerin war inzwischen zu einem anderen Versicherer gewechselt und verweigerte die Zahlung. Daraufhin erhob die HDI Klage vor dem zuständigen Amtsgericht in Leverkusen.

Anzeige

Recht für die Beklagte

Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten. Da keine Annahmefrist vereinbart wurde, gilt die Regelung des § 147 Abs. 2 BGB: Der Antrag muss demzufolge in einem Zeitrahmen angenommen werden, der regelmäßigen Umständen entspricht. In diesem Falle könne man also jeweils drei Tage für die postalische Übermittlung plus eine angemessene Zeit für die Bearbeitung veranschlagen. „Da weder eine Überprüfung des Falles angekündigt wurde noch andere Gründe für eine spätere Entscheidung sprachen, fallen fünf Monate nicht unter die gesetzliche Frist“, erklärt Marc K. Veit, Rechtsanwalt der beklagten Hundehalterin. „Das ist für die Bearbeitung eines so unkomplizierten Antrages nicht verhältnismäßig.“

HDI beruft sich auf fehlenden Widerruf

Die HDI Versicherung AG argumentierte zusätzlich mit einem fehlenden Widerruf. Doch auch diese Begründung wies das Gericht zurück: Ohne rechtsgültigen Vertragsschluss muss nicht vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden. „Dieses Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer“, so Veit. „Ein Vertrag, der nicht existiert, kann auch nicht widerrufen werden.“ Auf den Betrag der Versicherungsprämie von 124,05 Euro hat die HDI Versicherung demnach keinen Anspruch. Zudem muss sie die Kosten des Rechtsstreites tragen. Des Weiteren führte das Amtsgericht aus, dass die Übermittlung des Versicherungsscheines im Dezember als neuer Antrag seitens der Versicherer zu werten sei. Da die Beklagte auf diesen nicht reagierte, kam es auch hier nicht zu einem Abschluss: Denn Schweigen stellt keine Willenserklärung dar.

Anzeige


Kanzlei Marc K. Veit