Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Thummet Versicherungsmakler GmbH die Betreuung eines Kunden übernommen, der eine Wohngebäudeversicherung der AachenMünchener über einen Vertreter abgeschlossen hatte. Die Aachen Münchener hat ihren Vertrieb bekanntlich seit 2008 komplett der DVAG als eigenen Ausschließlichkeitskanal übertragen und kooperiert nicht mehr mit Ungebundenen.

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Dennoch legte der Versicherungsmakler der AachenMünchener eine Maklervollmacht vor, um alle Korrespondenz für den Kunden über sein Büro laufen zu lassen. Darüber hinaus bestand der Makler darauf, dass in Schreiben an den Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut sie...“ nicht mehr der Vertreter als persönlicher Ansprechpartner genannt wird, sondern er selbst. Auch im Versicherungsschein verlangte er unter "Ihre persönlichen Ansprechpartner" eine entsprechende Korrektur. Dies hatte die AachenMünchener jedoch abgelehnt. Schließlich landete die Sache vor Gericht.

Nennung des Vertreters ist nicht irreführend

Wie das Branchenmagazin Versicherungstip berichtet, musste der Makler vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage hinnehmen. Keineswegs sei es irreführend, wenn die AachenMünchener ihren eigenen Vertreter als Ansprechpartner in den Anschreiben nenne, so betonte das oberste Gericht des Bundes (Urteil vom 21. April 2016, I ZR 151/15). Eine schriftliche Begründung des Sachverhaltes steht aktuell noch aus, so dass nicht genau gesagt werden kann, weshalb die Richter derart entschieden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte als Vorinstanz noch im Sinne des Maklers geurteilt.

Gleichwohl warnt Versicherungstip davor, das Urteil auf alle Makler zu beziehen – es gelte nur für Korrespondenzmakler. „„Die Thummet Versicherungsmakler GmbH hatte eine Postempfangsvollmacht und wurde von der Aachenmünchener als Korrespondenzmaklerin geführt. Dementsprechend ist das BGH-Urteil kein Freibrief für Versicherer, zukünftig bei von Maklern vermittelten Verträgen Betreuerangaben der eigenen Vertreter/AO zu machen.“, heißt es in dem Text.

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Wunsch des Kunden nach neuem Betreuer muss Versicherung akzeptieren

Darüber hinaus betonte Wilfried E. Simon von der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) gegenüber Versicherungstip, dass die Postempfangsvollmacht von diesem Urteil unberührt bleibe. Demnach müsse die Versicherung die für den Kunden bestimmte Post an den Makler leiten, wenn der Kunde eine entsprechende Vollmacht erteilt hat, wie aus einem Urteil des OLG Celle vom 10. Juni 2015 hervorgeht. Die Entscheidung des Kunden, Versicherungsangelegenheiten an einen Dritten zu delegieren, „muss der Versicherer grundsätzlich respektieren“ (Az.: 13 U 119/14 – rechtskräftig). Hieran hatte sich die AachenMünchener auch gehalten.

Versicherungstip