Wenn Kunden mit ihrer Versicherung unzufrieden sind, können sie sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) beschweren. Die Behörde hat soeben ihre Beschwerdezahlen für 2015 veröffentlicht. Im Versicherungsbereich zeigt sich hierbei ein positiver Trend. So erreichten 2015 insgesamt 9.746 abgeschlossene Anfragen die Aufsichtsbehörde - und damit deutlich weniger als im Jahr zuvor. Bei den Eingaben handelte es sich um 7.843 Beschwerden, 410 allgemeine Anfragen ohne Beschwerdehintergrund und 84 Petitionen. Diese Zahl gab die BaFin in ihrem jüngsten Jahresbericht bekannt.

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In 58,9 Prozent der Fälle stellten sich Beschwerden als unbegründet heraus und bei weiteren 14,5 Prozent der Beschwerden war die BaFin nicht der richtige Ansprechpartner. Damit ergab sich eine Erfolgsquote von 31,1 Prozent. Ärgerlich waren am häufigsten die Art der Sachbearbeitung und Verzögerungen (1.364 Beschwerden). Auch die Höhe der Versicherungsleistung verstimmte die Kunden (1.014 Eingaben). Dahinter folgten Querelen bei Deckungsfragen (972) und bei der Kündigung (747).

Lebensversicherer erzeugten größte Verstimmungen

Den größten Missmut insgesamt erzeugten die Lebensversicherer. Beschwerden gegen diesen Versicherungszweig durch Verbraucher wurden insgesamt 2113 Mal gegenüber der BaFin formuliert. Eingaben gegen die Sparten KfZ- und Krankenversicherungen fielen in ihrer Zahl nur etwas geringer aus und lagen bei 1.778 bzw. 1.267 Fällen. Konkret handelte es sich hierbei in 7.843 Fällen um Beschwerden.

Was die Versicherten so richtig auf die Palme brachte, waren vor allem unfair wirkende Methoden im Umgang mit dem Kunden und den Verpflichtungen ihnen gegenüber. So nennt procontra-online.de das Beispiel eines Versicherten, dessen BU-Versicherungsschutz erlosch, weil es mit dem vereinbarten Lastschriftverfahren haperte. Nachdem zwei Lastschriften nicht eingelöst werden konnten, wurde das Einzugsverfahren durch den Versicherer gelöscht. Der Versicherte erfuhr davon aber nichts und konnte also auch nicht entsprechend reagieren, er geriet in Zahlungsrückstand. Der Vertrag wurde dann von der Versicherung aufgekündigt.

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BaFin hilft mit Sachverstand

Der Versicherte wandte sich an die BaFin, diese teilte dem Versicherungskonzern mit, dass durchaus eine Pflicht bestehe, den Kunden über die Beendigung des Lastschrifteinzugsverfahrens in Kenntnis zu setzen, so nämlich urteilte des OLG Oldenburg in einem vergleichbaren Fall. Jetzt erst lenkte das Versicherungsunternehmen ein und reaktivierte den BU-Vertrag rückwirkend. So zeigt sich, dass man die Methoden von Versicherern hinterfragen kann und die Bafin bei berechtigten Beschwerden oft weiterhelfen kann.

bafin.de