Rechtsanwalt empfiehlt, Basis-Rente (Rürup-Rente) ausdrücklich bei dummen Versicherungsvermittlern abzuschließen
Rürup-Rente: Als erster Anwalt Deutschlands empfiehlt der bekannte Münchener Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala ausdrücklich die Suche nach einem dummen Versicherungsvermittler. Gestützt wird die Aussage vom Aktuar und Co-Autor Peter A. Schramm. Dies gelte insbesondere für Rürup-Verträge, zu denen Pfändungssicherheit während der Ansparphase versprochen wird.
Pfändungssicherheit sicherstellen
In einem Artikel für ProContra vom 26.04.2016 (procontra Online: Sind Basis-Renten unpfändbar? Sind Basis-Renten unpfändbar?) weisen Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala* und der Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm** darauf hin, dass Basis-Renten-Verträge (Rürup-Rente) im Verkauf oft zu Unrecht als pfändungssicher bezeichnet werden. Allerdings zeigt Dr. Fiala gleichzeitig einen einfachen Weg auf, wie tatsächliche Pfändungssicherheit über einen kleinen Umweg letztlich doch erreicht werden kann.
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Dummer Versicherungsvermittler = letztliche Pfändungssicherheit
Der von Rechtsanwalt Dr. Fiala und Aktuar Schramm beschriebene Umweg führt über einen dummen Versicherungsvermittler. Vielleicht müsse man zwar seinen derzeitigen Vermittler wechseln, weil dieser ggf. nicht dumm genug ist, merkt Dr. Fiala im Artikel an. Augenscheinlich ist Dr. Fiala jedoch der festen Überzeugung, dass es nach wie vor genügend dumme Vermittler gibt, welche sich zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Basis-Rente entweder nicht richtig informiert haben oder bewusst falsch geschult wurden.
Dokumentation ist ausschlaggebend
Wichtig sei es, so Dr. Fiala weiter, auf einer Beratung und auch einer Dokumentation zu bestehen, den Punkt der 100%igen Pfändungssicherheit in der Basis-Renten-Ansparphase anzusprechen und darauf zu achten, dass die Pfändungssicherheit in der schriftlichen Dokumentation ohne Wenn und Aber festgehalten wird. Eine zusätzliche Bestätigung durch den Versicherer könne nicht schaden, damit dieser auch haftet. Letzteres dürfte insbesondere dann zutreffen, wenn der dumme Versicherungsvermittler ein Makler ist, denn ein solcher haftet stets erst einmal selbst. Ist jedoch beim Versicherungsmakler kein Schadenersatz mehr zu holen (z.B. weil die VSH des Maklers wegen Dummheit/Kardinalfehler nicht leistet), dann ist es durchaus erfreulich, wenn sodann das Vermögen des Versicherers als Haftungsmasse zur Verfügung steht.
Weitere Optionen
Eine weitere Option sei es, das eingezahlte Geld aus einem Rürup-Vertrag später vielfach wieder zurückzuholen, wenn sich der Basis-Renten-Vertrag nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt. Auch hierfür ist die falsche Zusicherung der Pfändungssicherheit zum Vertragsabschluss wichtig. Es ergäbe sich sodann die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen Schadenersatz durch sittenwidrige Schädigung des eigenen Vermögens zur Altersversorgung.
Zusätzlich erfolgt der Hinweis von Dr. Fiala, rechtzeitige Feststellungsklage gegen Versicherungsvermittler/Versicherer bereits während der Laufzeit des Vertrages zu erheben, so dass Vermittler oder Versicherer für den Schaden durch Verlust der durch Beiträge erworbenen Basisrentenansprüche infolge Pfändung von Kapital in der Ansparphase haften. Damit sei dann vorab sichergestellt, dass Vermittler oder Versicherer für den Schaden durch Verlust der durch Beiträge erworbenen Basisrentenansprüche infolge Pfändung von Kapital in der Ansparphase aufkommen müssen.
Auch Riester-Rente und bAV nur bei dummen Vermittlern abschließen?
Sollte man auch Riester und bAV bei einem „dummen Vermittler“ abschließen? Diese Frage stellte Versicherungsbote an Rechtsanwalt Dr. Fiala. Auf eine Antwort ist die Redaktion sehr gespannt, denn schon allein die in der Dokumentation „vergessene“ Sozialversicherungsverbeitragung zur Auszahlung in der betrieblichen Altersvorsorge lässt durchaus Rückschlüsse auf die vorgenannte Basis-Renten-Thematik zu. Ebenso dürften sich Fragen zu Riester ergeben. Hier könnten z.B. die fehlende Dokumentierung der eingeschränkten Vererbbarkeit, der ggf. kommenden Verrechnung mit der Grundsicherung, aber auch der fehlende Hinweis auf volle Förderung nur bei voller Beitragszahlung entsprechende Knackpunkte darstellen.
(*) Dr. Johannes Fiala, RA (München), VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
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(**) Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de)
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